• Breitenbrunn/Erzgeb. (Landkreis Erzgebirgskreis, Sachsen)
Anzeige einer Straußwirtschaft

Straußwirtschaft anzeigen

Im Rahmen einer Straußwirtschaft ist der Ausschank selbsterzeugten Weines beziehungsweise Apfelweines sowie die Verabreichung und der Verzehr kalter und einfach zubereiteter warmer Speisen für die Dauer von insgesamt maximal vier Monaten im Jahr in höchstens zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten möglich.

Beschreibung

Anzeige einer Straußenwirtschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)

Im Rahmen einer Straußwirtschaft ist der Ausschank selbsterzeugten Weines beziehungsweise Apfelweines sowie die Verabreichung und der Verzehr kalter und einfach zubereiteter warmer Speisen für die Dauer von insgesamt maximal vier Monaten im Jahr in höchstens zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten möglich.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

Ansprechpartner

Gewerbeamt (Gewerbeamt)

Adresse

Hausanschrift

Hauptstraße 120

08359 Breitenbrunn/Erzgeb.

Lieferanschrift

Hauptstraße 120

08359 Breitenbrunn/Erzgeb.

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit Mo geschlossen Di 09:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 037756 174-0

Fax: 037756 174 40

E-Mail: gewerbeamt@breitenbrunn-erzgebirge.de

Internet

Sprachversion

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Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Anzeigeformular

Voraussetzungen

  • Es dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen angeboten werden. Darunter sind Gerichte zu verstehen, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten und außerdem wenig Zeit und Mühe erfordern.
  • Neben Wein oder Apfelwein muss auch mindestens ein alkoholfreies Getränk angeboten werden.

Hinweis: Die Anzeigepflicht entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger Rechtsvorschriften. Sonstige Vorschriften, zum Beispiel Hygienevorschriften und Sperrzeitenregelungen, müssen eingehalten werden.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

 

 

Verfahrensablauf

Für die Anzeige können Sie den Vordruck aus Amt24 verwenden (Formulare & Online-Dienste). Vordrucke sind auch bei der zuständigen Stelle erhältlich.

Mit der Anzeige müssen Sie der zuständigen Stelle mitteilen:

  • den geplanten Zeitraum der Straußwirtschaft
  • den Ort und die Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert wurden und der Wein ausgebaut wurde

Fristen

Betriebsanzeige: zwei Wochen vor Betriebsbeginn

Kosten

keine

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

Sprachversion

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Sprache: de

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Sprache: en