Ausschlagung der Erbschaft

    Erbschaft ausschlagen

    Wenn Sie erfahren, dass Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments als Erbe* oder Miterbe berufen sind, müssen Sie sich alsbald darüber schlüssig werden, ob Sie endgültig Erbe sein wollen. Wollen Sie die Erbschaft nicht antreten, müssen Sie innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Wochen die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem Sie Kenntnis vom Anfall und vom Grund der Erbschaft erlangt haben. Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Ausschlagung kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn die Verpflichtungen des Erblassers, die von dem Erben mitübernommen werden müssen, höher sind als der Wert der Erbschaft (Überschuldung des Nachlasses).

    Beschreibung

    Wenn Sie erfahren, dass Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments als Erbe* oder Miterbe berufen sind, müssen Sie sich alsbald darüber schlüssig werden, ob Sie endgültig Erbe sein wollen. Wollen Sie die Erbschaft nicht antreten, müssen Sie innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Wochen die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem Sie Kenntnis vom Anfall und vom Grund der Erbschaft erlangt haben. Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Ausschlagung kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn die Verpflichtungen des Erblassers, die von dem Erben mitübernommen werden müssen, höher sind als der Wert der Erbschaft (Überschuldung des Nachlasses).

    Da die Ausschlagung später nur unter eingeschränkten Bedingungen angefochten werden kann und dazu führt, dass die Erbschaft der Person, die in der Erbfolge nach Ihnen folgt, zufällt, unterliegt sie strengen Formerfordernissen:

    • Sie müssen sich entweder persönlich zum Amtsgericht begeben und die Ausschlagung dort zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklären oder
    • die Ausschlagung schriftlich, in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht erklären. In diesem Fall müssen Sie die Unterschrift vorher von einem Notar öffentlich beglaubigen lassen.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechstelle

    ein Notariat Ihrer Wahl

    –> Notarsuche
      Notarkammer Sachsen

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Freiberg, Chemnitzer Straße (Amtsgericht Freiberg, Chemnitzer Straße)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1351

    09583 Freiberg

    Hausanschrift

    Chemnitzer Straße 40

    09599 Freiberg

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo geschlossen Di 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr sowie nach Vereinbarung Mi geschlossen Do 09:00 - 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung Fr 09:00 - 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 3731 3589 205

    Telefon Festnetz: +49 3731 3589 0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Gegebenenfalls eine öffentlich beglaubigte Ausschlagungserklärung

    Voraussetzungen

    Nur als berechtigter Erbe oder Miterbe können Sie das Erbe ausgeschlagen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Wenn Sie das Erbe nicht rechtzeitig ausgeschlagen haben, gilt es als angenommen. Die Annahme kann jedoch gegebenenfalls nach § 1956, 1957 Absatz 1 BGB angefochten werden.
    • Wenn Sie das Erbe bereits ausgeschlagen haben, kann die Ausschlagung gegebenenfalls nach § 1957 Absatz 1 BGB angefochten werden.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

    • Die Erklärung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Ein bloßer Brief an das Nachlassgericht genügt also keinesfalls.
    • Wenn Sie das Nachlassgericht nicht selbst aufsuchen wollen oder können, müssen Sie Ihre Unterschrift unter der Ausschlagungserklärung von einem Notar beglaubigen lassen und dafür Sorge tragen, dass die Erklärung noch innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingeht.
    • Ihre Ausschlagung führt dazu, dass der Anfall der Erbschaft bei Ihnen als nicht erfolgt gilt. Die Erbschaft fällt dann derjenigen Person zu, welche erben würde, wenn die ausschlagende Person zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Das Nachlassgericht setzt diesen Erben von der Ausschlagung in Kenntnis.

    Fristen

    Ausschlagungsfrist:

    • sechs Wochen
    • bei letztem Wohnsitz des Erblassers im Ausland oder Auslandsaufenthalt des Erben: sechs Monate

    Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie Kenntnis von dem Anfall und dem Berufungsgrund (gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung) der Erbschaft erlangt haben. Ist der Erbe durch eine letztwillige Verfügung berufen, beginnt die Frist aber nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen (Eröffnung des Testaments) durch das Nachlassgericht.

    Die sechsmonatige Frist gilt, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder Sie sich als Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhalten.

    Kosten

    Bei Ausschlagung vor dem Nachlassgericht:

    • Verfahrenskosten, abhängig vom Wert des Nachlasses
    • in der Regel EUR 30,00, insbesondere wenn der Nachlass überschuldet ist

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en