Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge

    Kennzeichen für historische Fahrzeuge (Oldtimerkennzeichen)

    Als "historisch" gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. Die Fahrzeuge müssen vornehmlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

    Beschreibung

    Als "historisch" gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. Die Fahrzeuge müssen vornehmlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

    Sie sind nicht für den Alltagsverkehr gedacht und dürfen für gewerbliche Zwecke nicht verwendet werden. Im Kennzeichen führen historische Fahrzeuge an der letzten Stelle ein "H" ("H-Kennzeichen").

    Fahrzeuge mit Kennzeichen für historische Fahrzeuge sind steuerbegünstigt und unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von EUR 46,02 für Krafträder beziehungsweise EUR 191,73 für alle übrigen Fahrzeuge.

    Hinweis: Seit dem 01.10.2005 werden die alten Fahrzeugpapiere gegen neue Zulassungsbescheinigungen ausgetauscht.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Straßenverkehrsamt, Sachgebiet Kfz-Zulassungsbehörde (Straßenverkehrsamt, Sachgebiet Kfz-Zulassungsbehörde)

    Adresse

    Hausanschrift

    Werdauer Straße 62

    08056 Zwickau

    Lieferanschrift

    PF 100176

    08067 Zwickau

    Hausanschrift

    Königswalder Straße 18

    08412 Werdau

    Hausanschrift

    Scherbergplatz 4

    08371 Glauchau

    Kontakt

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
    • bei Vertretung: zusätzlich
      • schriftliche Vollmacht für Zulassung und Bekanntgabe eventuell bestehender Kraftfahrzeugsteuerschulden (Formulare & Online-Dienste)
      • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
    • bei Firmen:
      • natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
      • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
      • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
    • bei Minderjährigen: zusätzlich
      • schriftliche Vollmacht der Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise
    • wenn das Fahrzeug zugelassen ist: zusätzlich
      • Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
      • Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief
      • amtliche Kennzeichen
      • Gutachten nach § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung
    • wenn das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 stillgelegt wurde: zusätzlich
      • Stilllegungsbescheinigung
      • Fahrzeugbrief
      • Gutachten nach § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung
    • wenn keine Betriebserlaubnis vorhanden ist: zusätzlich
      • alter Fahrzeugbrief
      • Gutachten nach § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung
      • Vollgutachten nach § 21 StVZO
    • Abgasuntersuchung
      • für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Otto), die ab dem 01.07.1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind
      • für Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor (Diesel), die ab dem 01.01.1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind
    • Versicherungsbestätigung
    • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Formulare & Online-Dienste)

    Da Sie hochwertige und fälschungssichere Zulassungsbescheinigungen erhalten, legen Sie der Zulassungsbehörde bitte Ihre persönlichen oder betrieblichen Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vor. Einfache Kopien genügen in der Regel nicht.

    Versicherungsbestätigung

    Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

    Sie besteht aus einer siebenstelligen Zeichenkette (so genannte elektronische Versicherungsbestätigung "eVB"). Über diese eVB werden die Versicherungsdaten vom Versicherer durch die Zulassungsbehörde abgerufen, geprüft und im Fahrzeugregister erfasst.

    Kennzeichenschilder

    Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie nach der Antragstellung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

    Voraussetzungen

    • Erstmalige Zulassung zum Verkehr vor mindestens 30 Jahren
      (Es kommt also auf den Tag der ersten Zulassung und nicht allein auf das Baujahr an.)
    • Begutachtung des Fahrzeugs von einem amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation
    • guter originaler Erhaltungszustand des Fahrzeugs

    Die Begutachtung von Oldtimern bieten neben dem TÜV Süd auch andere Kfz-Prüfstellen an.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

           

    Verfahrensablauf

    Antragstellung

    Die Zulassung als Oldtimer müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter* (zum Beispiel Ihren Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

    Wunschkennzeichen

    Wenn Sie das Oldtimer-Kennzeichen als Wunschkennzeichen möchten, kann die Reservierung je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Beantragung persönlich, schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.

    Abstemplung der Kennzeichen

    Steht der Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbereich versehen.

    Ihre Versicherung und das Finanzamt werden von der Zulassungsbehörde über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Fristen

    keine

    Kosten

    • von EUR 26,80 bis 28,90
    • wenn der Abruf der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und sie im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind: zusätzlich EUR 15,30
    • wenn Klebesiegel verwendet werden: zusätzlich EUR 0,30 pro Stück
    • wenn der Fahrzeugbrief von der Bank bei der Zulassungsbehörde hinterlegt wird: zusätzlich bis zu EUR 15,30
    • wenn gleichzeitig eine technische Änderung vorgenommen wird: zusätzlich EUR 10,20

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en