Saisonkennzeichen beantragen
Beschreibung
Saisonkennzeichen sind in erster Linie für Fahrzeuge wie Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile gedacht, die nur zu bestimmten Jahreszeiten benutzt werden. Deren Eigentümer* beziehungsweise Halter können sich damit das häufige Außerbetriebsetzen und Wiederanmelden ersparen.
Als Halter legen Sie bei der Zulassung des Fahrzeugs einmalig den Zeitraum (mindestens zwei bis maximal elf Monate jährlich) fest, in dem Sie das Fahrzeug benutzen möchten (Betriebszeitraum). Außerhalb dieses Betriebszeitraums darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen stehen, sondern muss sich auf privaten Grundstücken (zum Beispiel in einer Garage) befinden.
Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens als Bruch angegeben. Zum Beispiel bedeutet 05/11, dass das Fahrzeug von Mai bis November benutzt werden darf. Außerhalb des Betriebszeitraums ruht der Versicherungsschutz und auch die Beitragspflicht.
Ein Saisonkennzeichen kann nicht mit anderen Kennzeichenarten (zum Beispiel Oldtimerkennzeichen) kombiniert werden.
Hinweis: Seit dem 01.10.2005 werden die alten Fahrzeugpapiere gegen neue Zulassungsbescheinigungen ausgetauscht. Genaueres erfahren Sie unter: Neuigkeiten im Bereich der Kfz-Zulassung.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Kraftfahrzeugzulassung (Kraftfahrzeugzulassung)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 10 03 08
08507 Plauen
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (vorrangig nach Terminvereinbarung) Mo 09:00 - 12:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr Sa 09:00 - 12:00 Uhr nur mit Terminvereinbarung
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht für Zulassung und Bekanntgabe eventuell bestehender Kraftfahrzeugsteuerschulden (Formulare & Online-Dienste)
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
- bei Firmen:
- natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
- bei Minderjährigen: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht der Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beziehungsweise Betriebserlaubnis (für zulassungsfreie, aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge), wenn ein Halterwechsel vorliegt oder das Fahrzeug umgekennzeichnet werden soll
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Bescheinigung über die Stilllegung (wenn bis 30.09.2005 stillgelegt)
- Bescheinigung über die gültige Abgasuntersuchung (AU) und letzte Hauptuntersuchung (HU)
Wenn die Hauptuntersuchung im Ruhezeitraum fällig war, muss sie im ersten Monat des Betriebszeitraums nachgeholt werden. - bisherige Kennzeichen
- Versicherungsbestätigung mit Angabe des Saisonzeitraums
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Formulare & Online-Dienste)
Da Sie hochwertige und fälschungssichere Zulassungsbescheinigungen erhalten, legen Sie der Zulassungsbehörde bitte Ihre persönlichen oder betrieblichen Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vor. Einfache Kopien genügen in der Regel nicht.
Versicherungsbestätigung
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Sie besteht aus einer siebenstelligen Zeichenkette (so genannte elektronische Versicherungsbestätigung "eVB"). Über diese eVB werden die Versicherungsdaten vom Versicherer durch die Zulassungsbehörde abgerufen, geprüft und im Fahrzeugregister erfasst.
Kennzeichenschilder
Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie nach der Antragstellung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 9 Absatz 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Besondere Kennzeichen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Antragstellung
Die Zuteilung eines Saisonkennzeichens müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Wunschkennzeichen
Wenn Sie das Saisonkennzeichen als Wunschkennzeichen möchten, kann die Reservierung je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Beantragung persönlich, schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.
Abstemplung der Kennzeichen
Steht der Zuteilung eines Saisonkennzeichens nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbereich versehen.
Ihre Versicherung und das Finanzamt werden von der Zulassungsbehörde über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.
Änderung des Saisonzeitraums
Wenn Sie den Saisonzeitraum ändern wollen, sind eine neue Versicherungsbestätigung sowie neue Kennzeichenschilder für das Fahrzeug erforderlich.
Fristen
keine
Kosten
- mit neuen harmonisierten Fahrzeugpapieren:
- EUR 26,80 ohne Halterwechsel
- EUR 28,90 mit Halterwechsel
- mit alten Fahrzeugpapieren (Umtausch erforderlich):
- EUR 35,00
- für ein Wunschkennzeichen: zusätzlich
- EUR 2,60 für eine Vorabreservierung (gegebenenfalls)
- EUR 10,20 für die Zuteilung des Wunschkennzeichens
- wenn der Abruf der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und sie im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind: zusätzlich EUR 15,30
- wenn Klebesiegel verwendet werden: zusätzlich EUR 0,30 pro Stück
- wenn der Brief von der Bank bei der Zulassungsbehörde hinterlegt wird: zusätzlich bis zu EUR 20,40
- wenn gleichzeitig eine technische Änderung vorgenommen wird: zusätzlich EUR 10,20
Gültigkeitsgebiet
Sachsen