Ersatzschule, Genehmigung beantragen
Beschreibung
Schulen in freier Trägerschaft wirken neben den öffentlichen Schulen und an ihrer Stelle bei der Erfüllung der allgemeinen öffentlichen Bildungsaufgaben eigenverantwortlich mit. Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen sowie in ihren wesentlichen Lehrgegenständen gleichwertig mit öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen sind. Abweichungen in der Lehr- und Erziehungsmethode, den Lehrstoffen und der schulischen Organisation sind möglich, wobei das Bildungsniveau einer vergleichbaren öffentlichen Schule erreicht werden muss.
Genehmigung von Ersatzschulen gemäß Sächsischem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft sowie Sächsischer Freie-Träger-Schulverordnung
Wenn Sie eine Ersatzschule errichten und betreiben möchten, müssen Sie bei der Schulaufsichtsbehörde eine Genehmigung beantragen. Mit der Genehmigung erhält Ihre Schule das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen.
Ansprechpartner
Standort Bautzen (Standort Bautzen)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 44 44
02634 Bautzen
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- bei natürlichen Personen als Schulträger:
- tabellarischer Lebenslauf
- bei Personengesellschaften oder juristischen Personen als Schulträger:
- Satzung oder Gesellschaftsvertrag
- gegebenenfalls ein Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister
- tabellarische Lebensläufe der vertretungsberechtigten Personen
- bei Stiftungen als Schulträger:
- Satzung
- Anerkennung der Rechtsfähigkeit
- tabellarische Lebensläufe der vertretungsberechtigten Personen
- bei Kirchen oder Religionsgesellschaften als Schulträger:
- Nachweis über die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
- von der Schulleitung und den Lehrkräften Nachweise über:
- Ausbildung (im Original oder in beglaubigter Kopie)
- Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen
- beruflicher Werdegang
- Führungszeugnisse (Hinweise im Antragsformular beachten)
- Erklärungen und Unterlagen, inwiefern die geltenden Lehrpläne der Schulen in öffentlicher Trägerschaft Verwendung finden
- Erklärungen und Unterlagen zu anderen curricularen Vorgaben, insbesondere für:
- Umsetzung einer besonderen pädagogischen Konzeption
- zusätzlichen Unterricht bei einer Schwerpunktbildung
- Unterricht in Fächern, die nicht zur Stundentafel der Schulen in öffentlicher Trägerschaft gehören
- Nachweis über die Nutzungsrechte an den vorgesehenen Räumlichkeiten
- Abnahmeprotokolle der zuständigen Behörden für die Bau-, Gesundheits-, Arbeitsschutz- und Brandschutzabnahme der vorgesehenen Räumlichkeiten
- Arbeits- und Honorarverträge mit der Schulleitung und den vorgesehenen Lehrkräften
- Kosten- und Finanzierungsplan der Schule
- Nachweis, auf welche Weise die Eigenleistung während der dreijährigen Wartefrist erbracht werden können
- Erklärung des Schulträgers, dass die Rechtsvorschriften zur Gesundheitsfürsorge für die Schüler und Schülerinnen eingehalten werden
Grundschulen als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschulen
Für Grundschulen, die als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden sollen und deren Träger keine Religionsgesellschaft mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist:
- Nachweis, dass die Erziehungsberechtigten der Schulkinder ein gemeinsames Bekenntnis oder eine gemeinsame Weltanschauung haben oder
- Bestätigung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft (z. B. evangelisch-lutherische Landeskirche Sachsens), dass die Schule eine Bekenntnisschule ist
Voraussetzungen
- Schulträger einer Ersatzschule können natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts sein. Kommunale Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Städte, Landkreise) können keine Träger von Schulen in freier Trägerschaft sein. Das Gleiche gilt für juristische Personen und Personengesellschaften, auf die eine kommunale Gebietskörperschaft mittelbar oder unmittelbar, allein oder zusammen mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften beherrschenden Einfluss ausübt.
- Um eine Genehmigung zu erhalten, darf Ihre Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurückstehen. Die fachliche und pädagogische Ausbildung der Lehrkräfte muss der Ausbildung von Lehrkräften an Schulen in öffentlicher Trägerschaft gleichwertig sein.
- Die Schule darf eine Sonderung der Schüler und Schülerinnen nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördern.
- Der Schulträger und dessen Vertretungsorgane müssen mit dem Nachweis über ihre persönliche Zuverlässigkeit bestätigen, dass sie für eine verantwortliche Führung der Schule geeignet sind.
- Ersatzschulen dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Schulen in öffentlicher Trägerschaft hervorrufen kann.
Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte muss genügend gesichert sein:
- Über das Angestelltenverhältnis muss ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden, in dem klare Kündigungsbedingungen, der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind.
- Die Gehälter und Vergütungen dürfen bei gleichen Anforderungen nicht wesentlich hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurückbleiben und müssen regelmäßig gezahlt werden.
- Für die Lehrkräfte muss eine Anwartschaft auf Versorgung erworben werden, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.
Grundschulen als Ersatzschulen
Eine Grundschule wird als Ersatzschule nur dann genehmigt, wenn zusätzlich zu den oben beschriebenen allgemeinen Voraussetzungen
- das Landesamt für Schule und Bildung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder
- wenn die Erziehungsberechtigten beantragen, dass die Schule als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll.
Rechtsgrundlage(n)
- Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft (Sächsische Freie-Träger-Schulverordnung – SächsFrTrSchulVO)
- Sächsisches Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG)
- Artikel 102 Absatz 3 Verfassung des Freistaates Sachsen – Schulen in freier Trägerschaft
- Artikel 7 Absatz 5 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Private Volksschule
- Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
- §§ 30 und 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) – Führungszeugnis
Rechtsbehelf
Widerspruchsverfahren
Verfahrensablauf
- Zur Beratung und bei allen Fragen zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens können Sie sich an den Standort Bautzen des Landesamtes für Schule und Bildung wenden.
- Ihren Antrag stellen Sie beim Standort Bautzen des Landesamtes für Schule und Bildung.
- Für das Genehmigungsverfahren ist es erforderlich, dass Sie alle Antragsunterlagen in zweifacher Ausführung einreichen.
- Die zuständige Stelle überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen und kann fehlende oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern, falls erforderlich.
- Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt sie die Genehmigung.
Fristen
- Antragstellung: bis 01.12. des Kalenderjahres vor dem Jahr der Aufnahme des Schulbetriebes
Hinweis: Die Genehmigung kann nur für den Beginn eines Schuljahres beantragt werden.
Kosten
- Verfahrensgebühr
- gegebenenfalls weitere Kosten für erforderliche Unterlagen oder Gutachten
Gültigkeitsgebiet
Sachsen