Steuererklärung abgeben
Beschreibung
Mit der Steuererklärung teilen Privatpersonen, Unternehmen und Vereine dem Finanzamt alle Tatsachen für die Steuerberechnung mit. Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, ergibt sich aus den Steuergesetzen.
Ansprechpartner
Finanzamt Freiberg (Finanzamt Freiberg)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: poststelle@fa-freiberg.smf.sachsen.de
Fax: +49 (3731) 379-9881
Telefon Festnetz: +49 (3731) 379-0
Internet
Landesamt für Steuern und Finanzen (Landesamt für Steuern und Finanzen)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich brauchen Sie mit der Steuererklärung keine Belege einzureichen. Soweit einzelne Bescheinigungen oder Nachweise für die Bearbeitung der Steuererklärung notwendig sind, fordert das Finanzamt diese gesondert an.
Wichtig! Bitte bewahren Sie Ihre Belege für eventuelle Rückfragen durch das Finanzamt auf.
Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärung
- Tragen Sie Ihre Daten in die dafür vorgesehenen einzelnen Felder der Steuererklärung ein.
- Machen Sie vollständige, konkrete und aussagekräftige Angaben, z. B.:
- "Kinderdorf e. V. (06/2023) 250 Euro" anstatt "Spende 250 Euro"
- "Ärztekongress Berlin (16.–18.05.2023) Teilnahmegebühr 700 Euro" anstatt "Fortbildung 700 Euro"
- "Arbeitskosten Reparatur Heizung 10.10.2023 (Heizungsbau GmbH) 800 Euro“ anstatt "Reparaturen 800 Euro"
- "Zahnbehandlung vom 12.12.2023 (Dr. med. dent. Hans Mayer) 1.500 Euro" anstatt "Krankheitskosten 1.500 Euro"
- Geben Sie Einzelpositionen an und verwenden Sie bei der elektronischen Steuererklärung die hierfür vorgesehenen optionalen Aufschlüsselungsmöglichkeiten zu den einzelnen Kennzahlen (sogenannte Mehrfachzeilenindices).
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
- § 149 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit den jeweiligen Einzelsteuergesetzen, zum Beispiel:
- § 25 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)
- § 18 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)
- § 14a Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- § 31 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Die Steuerverwaltung empfiehlt Ihnen, die Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Hierfür können Sie das kostenlose Online-Portal "Mein ELSTER" nutzen (siehe "Weiterführende Informationen"). Auch Anbieter kommerzieller oder frei erhältlicher Steuerprogramme haben ELSTER in ihre Software integriert.
- Mit dem Abruf von Bescheinigungen (vorausgefüllte Steuererklärung) können Sie Informationen, die dem Finanzamt bereits elektronisch vorliegen, direkt in Ihre Einkommensteuererklärung übernehmen.
- Steuererklärungsvordrucke können Sie online im Formular-Management-System des Bundes abrufen. Papiervordrucke erhalten Sie in Ihrem Finanzamt.
Wichtig! Unternehmer und Unternehmerinnen sowie Unternehmen sind verpflichtet, ihre Steuererklärungen elektronisch zu übermitteln.
Fristen
- grundsätzlich bis 31.07. des Folgejahres
- bei Erstellung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein grundsätzlich bis Ende Februar des zweitfolgenden Jahres
Abweichend davon gelten übergangsweise folgende besondere Abgabefristen:
- Steuererklärung 2022: in steuerlich beratenen Fällen 31.07.2024,
- Steuererklärung 2023: 02.09.2024 (in steuerlich beratenen Fällen 02.06.2025),
- Steuererklärung 2024: in steuerlich beratenen Fällen 30.04.2026
Tipp: Sofern Sie nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, können Sie bis 31.12. des viertfolgenden Kalenderjahres freiwillig eine Einkommensteuererklärung einreichen (sogenannte Antragsveranlagung), zum Beispiel die Einkommensteuererklärung 2020 bis 31.12.2024.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen