Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen inkl. Eingliederungszuschuss im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung Bewilligung SGB II

    Ausbildungsvergütung behinderter Menschen, Zuschüsse beantragen

    Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung behinderter Menschen nach § 73 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

    Beschreibung

    Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung behinderter Menschen nach § 73 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

    Für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderung in Ausbildungsberufen können Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gewährt werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht möglich wäre.

    Die Höhe der Zuschüsse beträgt

    • bis zu 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr,
    • bei schwerbehinderten Menschen (Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent) bis zu 80 Prozent.
    • In begründeten Ausnahmefällen kann der Zuschuss auch bis zur vollen Höhe der Ausbildungsvergütung gezahlt werden.
    • Der Zuschuss kann für die gesamte Zeit der Ausbildung gezahlt werden.

    Hinweis: Bei der Übernahme von schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann für die Dauer von einem Jahr ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung die oben genannten Zuschüsse gezahlt wurden.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Nordsachsen (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Mit dem Antrag für Ausbildungsvergütung müssen Sie folgende Nachweise einreichen:

    • Ausbildungs- oder Weiterbildungsvertrag (Kopie),
    • Behinderung des Auszubildenden bzw. der Auszubildenden (Kopie der Gleichstellung oder des Behindertenausweises),
    • Eintrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse.

    Bei einem Antrag zum Eingliederungszuschuss sind folgende Nachweise erforderlich:

    • Unterschriebener Arbeitsvertrag,
    • Nachweis der abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung,
    • Bescheid über den Grad der Behinderung (Kopie der Gleichstellung oder des Behindertenausweises).

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigte

    • Unternehmen, die Menschen mit Behinderung beschäftigen

    Weitere Voraussetzungen

    • Abschluss eines Ausbildungsvertrages,
    • Auszubildender beziehungsweise Auszubildende ist behindert oder schwerbehindert (Grad der Behinderung von mindestens 50),
    • Aus- oder Weiterbildung ist ohne Förderung nicht erreichbar,
    • Es besteht eine Eignung für den angestrebten Abschluss,
    • Es erfolgt die Auszahlung einer Ausbildungsvergütung,
    • Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständiger Rehabilitationsträger.
    • Bei Übernahme nach Aus- oder Weiterbildung:
      • Abschluss eines Arbeitsvertrages (versicherungspflichtige Beschäftigung),
      • das vorhergehende Ausbildungsverhältnis wurde ebenfalls gefördert.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

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    Verfahrensablauf

    • Den Zuschuss beantragen Sie als Arbeitgeber beziehungsweise als Arbeitgeberin bei der Bundesagentur für Arbeit; wenden Sie sich dazu an den Arbeitgeber-Service der für Sie zuständigen Agentur.
    • Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Förderung und zahlt den Zuschuss an Sie aus.

    Fristen

    • Antragstellung (Ausbildungszuschuss): vor Beginn der Weiterbildung
    • Zahlungsdauer: maximal bis zum Ende der Ausbildung
    • Antragstellung (Eingliederungszuschuss): vor Aufnahme der Tätigkeit

    Hinweis: Bei nachträglicher Beantragung kann ein Zuschuss frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel wenige Wochen.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en