Ausbildungsvergütung behinderter Menschen, Zuschüsse beantragen
Beschreibung
Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung behinderter Menschen nach § 73 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
Für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderung in Ausbildungsberufen können Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gewährt werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht möglich wäre.
Die Höhe der Zuschüsse beträgt
- bis zu 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr,
- bei schwerbehinderten Menschen (Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent) bis zu 80 Prozent.
- In begründeten Ausnahmefällen kann der Zuschuss auch bis zur vollen Höhe der Ausbildungsvergütung gezahlt werden.
- Der Zuschuss kann für die gesamte Zeit der Ausbildung gezahlt werden.
Hinweis: Bei der Übernahme von schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann für die Dauer von einem Jahr ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung die oben genannten Zuschüsse gezahlt wurden.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Mit dem Antrag für Ausbildungsvergütung müssen Sie folgende Nachweise einreichen:
- Ausbildungs- oder Weiterbildungsvertrag (Kopie),
- Behinderung des Auszubildenden bzw. der Auszubildenden (Kopie der Gleichstellung oder des Behindertenausweises),
- Eintrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse.
Bei einem Antrag zum Eingliederungszuschuss sind folgende Nachweise erforderlich:
- Unterschriebener Arbeitsvertrag,
- Nachweis der abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung,
- Bescheid über den Grad der Behinderung (Kopie der Gleichstellung oder des Behindertenausweises).
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
- Unternehmen, die Menschen mit Behinderung beschäftigen
Weitere Voraussetzungen
- Abschluss eines Ausbildungsvertrages,
- Auszubildender beziehungsweise Auszubildende ist behindert oder schwerbehindert (Grad der Behinderung von mindestens 50),
- Aus- oder Weiterbildung ist ohne Förderung nicht erreichbar,
- Es besteht eine Eignung für den angestrebten Abschluss,
- Es erfolgt die Auszahlung einer Ausbildungsvergütung,
- Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständiger Rehabilitationsträger.
- Bei Übernahme nach Aus- oder Weiterbildung:
- Abschluss eines Arbeitsvertrages (versicherungspflichtige Beschäftigung),
- das vorhergehende Ausbildungsverhältnis wurde ebenfalls gefördert.
Rechtsgrundlage(n)
- § 50 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Leistungen an Arbeitgeber (für behinderte Menschen)
- in Verbindung mit
- § 73 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen
- § 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Leistungen zur Eingliederung
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- Den Zuschuss beantragen Sie als Arbeitgeber beziehungsweise als Arbeitgeberin bei der Bundesagentur für Arbeit; wenden Sie sich dazu an den Arbeitgeber-Service der für Sie zuständigen Agentur.
- Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Förderung und zahlt den Zuschuss an Sie aus.
Fristen
- Antragstellung (Ausbildungszuschuss): vor Beginn der Weiterbildung
- Zahlungsdauer: maximal bis zum Ende der Ausbildung
- Antragstellung (Eingliederungszuschuss): vor Aufnahme der Tätigkeit
Hinweis: Bei nachträglicher Beantragung kann ein Zuschuss frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.
Bearbeitungsdauer
In der Regel wenige Wochen.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen