Ausbildungsvergütung behinderter Menschen, Zuschüsse beantragen
Beschreibung
Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung behinderter Menschen nach § 73 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
Für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderung in Ausbildungsberufen können Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gewährt werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht möglich wäre.
Die Höhe der Zuschüsse beträgt
- bis zu 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr,
- bei schwerbehinderten Menschen (Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent) bis zu 80 Prozent.
- In begründeten Ausnahmefällen kann der Zuschuss auch bis zur vollen Höhe der Ausbildungsvergütung gezahlt werden.
- Der Zuschuss kann für die gesamte Zeit der Ausbildung gezahlt werden.
Hinweis: Bei der Übernahme von schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann für die Dauer von einem Jahr ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung die oben genannten Zuschüsse gezahlt wurden.
Ansprechpartner
Für Geringswalde wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Mit dem Antrag für Ausbildungsvergütung müssen Sie folgende Nachweise einreichen:
- Ausbildungs- oder Weiterbildungsvertrag (Kopie),
- Behinderung des Auszubildenden bzw. der Auszubildenden (Kopie der Gleichstellung oder des Behindertenausweises),
- Eintrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse.
Bei einem Antrag zum Eingliederungszuschuss sind folgende Nachweise erforderlich:
- Unterschriebener Arbeitsvertrag,
- Nachweis der abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung,
- Bescheid über den Grad der Behinderung (Kopie der Gleichstellung oder des Behindertenausweises).
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
- Unternehmen, die Menschen mit Behinderung beschäftigen
Weitere Voraussetzungen
- Abschluss eines Ausbildungsvertrages,
- Auszubildender beziehungsweise Auszubildende ist behindert oder schwerbehindert (Grad der Behinderung von mindestens 50),
- Aus- oder Weiterbildung ist ohne Förderung nicht erreichbar,
- Es besteht eine Eignung für den angestrebten Abschluss,
- Es erfolgt die Auszahlung einer Ausbildungsvergütung,
- Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständiger Rehabilitationsträger.
- Bei Übernahme nach Aus- oder Weiterbildung:
- Abschluss eines Arbeitsvertrages (versicherungspflichtige Beschäftigung),
- das vorhergehende Ausbildungsverhältnis wurde ebenfalls gefördert.
Rechtsgrundlage(n)
- § 50 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Leistungen an Arbeitgeber (für behinderte Menschen)
- in Verbindung mit
- § 73 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen
- § 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Leistungen zur Eingliederung
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- Den Zuschuss beantragen Sie als Arbeitgeber beziehungsweise als Arbeitgeberin bei der Bundesagentur für Arbeit; wenden Sie sich dazu an den Arbeitgeber-Service der für Sie zuständigen Agentur.
- Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Förderung und zahlt den Zuschuss an Sie aus.
Fristen
- Antragstellung (Ausbildungszuschuss): vor Beginn der Weiterbildung
- Zahlungsdauer: maximal bis zum Ende der Ausbildung
- Antragstellung (Eingliederungszuschuss): vor Aufnahme der Tätigkeit
Hinweis: Bei nachträglicher Beantragung kann ein Zuschuss frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.
Bearbeitungsdauer
In der Regel wenige Wochen.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen