Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen inkl. Eingliederungszuschuss im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung Bewilligung SGB II

    Ausbildungsvergütung behinderter Menschen, Zuschüsse beantragen

    Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung behinderter Menschen nach § 73 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

    Beschreibung

    Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung behinderter Menschen nach § 73 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

    Für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderung in Ausbildungsberufen können Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gewährt werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht möglich wäre.

    Die Höhe der Zuschüsse beträgt

    • bis zu 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr,
    • bei schwerbehinderten Menschen (Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent) bis zu 80 Prozent.
    • In begründeten Ausnahmefällen kann der Zuschuss auch bis zur vollen Höhe der Ausbildungsvergütung gezahlt werden.
    • Der Zuschuss kann für die gesamte Zeit der Ausbildung gezahlt werden.

    Hinweis: Bei der Übernahme von schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann für die Dauer von einem Jahr ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung die oben genannten Zuschüsse gezahlt wurden.

    Ansprechpartner

    Arbeitsagentur Chemnitz (Arbeitsagentur Chemnitz)

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Lorenz-Str. 20

    09120 Chemnitz

    Kontakt

    E-Mail: Chemnitz@arbeitsagentur.de

    Fax: 0371 5672111

    Telefon Festnetz: +49 800 4 5555 00

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Mit dem Antrag für Ausbildungsvergütung müssen Sie folgende Nachweise einreichen:

    • Ausbildungs- oder Weiterbildungsvertrag (Kopie),
    • Behinderung des Auszubildenden bzw. der Auszubildenden (Kopie der Gleichstellung oder des Behindertenausweises),
    • Eintrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse.

    Bei einem Antrag zum Eingliederungszuschuss sind folgende Nachweise erforderlich:

    • Unterschriebener Arbeitsvertrag,
    • Nachweis der abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung,
    • Bescheid über den Grad der Behinderung (Kopie der Gleichstellung oder des Behindertenausweises).

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigte

    • Unternehmen, die Menschen mit Behinderung beschäftigen

    Weitere Voraussetzungen

    • Abschluss eines Ausbildungsvertrages,
    • Auszubildender beziehungsweise Auszubildende ist behindert oder schwerbehindert (Grad der Behinderung von mindestens 50),
    • Aus- oder Weiterbildung ist ohne Förderung nicht erreichbar,
    • Es besteht eine Eignung für den angestrebten Abschluss,
    • Es erfolgt die Auszahlung einer Ausbildungsvergütung,
    • Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständiger Rehabilitationsträger.
    • Bei Übernahme nach Aus- oder Weiterbildung:
      • Abschluss eines Arbeitsvertrages (versicherungspflichtige Beschäftigung),
      • das vorhergehende Ausbildungsverhältnis wurde ebenfalls gefördert.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

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    Verfahrensablauf

    • Den Zuschuss beantragen Sie als Arbeitgeber beziehungsweise als Arbeitgeberin bei der Bundesagentur für Arbeit; wenden Sie sich dazu an den Arbeitgeber-Service der für Sie zuständigen Agentur.
    • Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Förderung und zahlt den Zuschuss an Sie aus.

    Fristen

    • Antragstellung (Ausbildungszuschuss): vor Beginn der Weiterbildung
    • Zahlungsdauer: maximal bis zum Ende der Ausbildung
    • Antragstellung (Eingliederungszuschuss): vor Aufnahme der Tätigkeit

    Hinweis: Bei nachträglicher Beantragung kann ein Zuschuss frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel wenige Wochen.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 24.05.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en