Bewachungsgewerbe Erlaubnis

    Bewachungsgewerbe, Erlaubnis beantragen

    Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Die Bewachung setzt eine aktive Obhutstätigkeit voraus (Beaufsichtigung oder Kontrolle). Die Obhut muss auf den Schutz von Personen vor Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit oder von Sachen gegen Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung gerichtet sein. Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen. Eine bloße Überwachung, eine Beobachtungs- oder Ermittlungstätigkeit (z.B. Detekteien) oder eine bloße Raumüberlassung (z.B. Schließfach) ist keine erlaubnispflichtige Bewachung.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Die Bewachung setzt eine aktive Obhutstätigkeit voraus (Beaufsichtigung oder Kontrolle). Die Obhut muss auf den Schutz von Personen vor Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit oder von Sachen gegen Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung gerichtet sein. Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen. Eine bloße Überwachung, eine Beobachtungs- oder Ermittlungstätigkeit (z.B. Detekteien) oder eine bloße Raumüberlassung (z.B. Schließfach) ist keine erlaubnispflichtige Bewachung.

    Hinweis: Als Bewachungsunternehmer dürfen Sie mit Bewachungsaufgaben sowie mit der Leitung eines Betriebs oder einer Zweigniederlassung nur zuverlässige Personen beschäftigen, die über die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind bzw. eine Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt haben. Das für Sie tätige Wach- und Leitungspersonal müssen Sie über das Bewacherregister vor Beginn ihrer Tätigkeit anmelden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Bewachungsverordnung - BewachV).

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Das Gewerbe fällt nicht unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die entsprechenden Verwaltungsverfahren können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Waldheim wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular
    • Kopie des Personalausweises oder eines anderen amtlichen Ausweisdokumentes
    • ggf. Auszug aus dem Handels- /Genossenschaftsregister
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes
    • Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung
    • Dokumente, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen (Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882b Zivilprozessordnung (ZPO), Vorlage von Vermögensauskunft nach §§ 802a ZPO ff., Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt worden ist),
    • Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung

    Hinweis: Vor Erteilung der Erlaubnis holt die zuständige Stelle mindestens eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, einen unbeschränkten Auszug aus dem Bundeszentralregister, eine Stellungnahme der Polizei sowie eine Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz ein.

    Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

    Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller:

    • nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
    • in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
    • nicht durch eine bei der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt, oder
    • den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung nicht erbringt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

      

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO persönlich, schriftlich oder elektronisch stellen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Der Vordruck ist - je nach Angebot der Behörde - auch über Amt24 abrufbar ("Formulare & Online-Dienste").

    Fristen

    Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

    Kosten

    • EUR 340,00 bis EUR 900,00
    • weitere Kosten für die Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ihre personliche Zuverlässigkeit sowie die Ihres mit Bewachungsaufgaben oder mit der Leitung eines Betriebs oder einer Zweigniederlassung beautragten Personals wird in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, erneut überprüft.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 17.07.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en