Steuererklärung Beratung zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

    Kinderbetreuungskosten geltend machen

    Aufwendungen für die Betreuung Ihres Kindes, das jünger als 14 Jahre alt oder wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und das bei Ihnen lebt, können Sie als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

    Beschreibung

    Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

    Aufwendungen für die Betreuung Ihres Kindes, das jünger als 14 Jahre alt oder wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und das bei Ihnen lebt, können Sie als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

    Das Finanzamt berücksichtigt bis zu zwei Drittel der Aufwendungen (höchstens jährlich EUR 4.000 je Kind).

    Zu den Kinderbetreuungskosten zählen beispielsweise Ausgaben für die Unterbringung im Kindergarten, in einer Kindertagesstätte, einer Kinderkrippe beziehungsweise bei einer Tagesmutter oder auch Kosten für eine Haushaltshilfe, soweit sie das Kind betreut.

    Voraussetzung für den Abzug der Kosten ist, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung per Überweisung auf das Konto der Betreuungsperson erfolgt ist. Besucht Ihr Kind einen Kindergarten oder Hort, gilt der Gebührenbescheid als Rechnung. Barzahlungen kann das Finanzamt nicht anerkennen.

    Hinweis: Nicht berücksichtigt werden Ausgaben für die Verpflegung des Kindes, für jede Art von Unterricht (auch Nachhilfeunterricht), für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (etwa Schreibmaschinen- oder Computerkurs) sowie für sportliche und andere Freizeitaktivitäten.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Grimma (Finanzamt Grimma)

    Adresse

    Hausanschrift

    Lausicker Straße 2

    04668 Grimma

    Lieferanschrift

    PF 1126

    04661 Grimma

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@fa-grimma.smf.sachsen.de

    Fax: +49 (3437) 940-5000

    Telefon Festnetz: +49 (3437) 940-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Vordrucke für die Einkommensteuererklärung („Anlage Kind“) beziehungsweise Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Formulare & Online-Dienste)
    • gegebenenfalls Rechnung und Zahlungsbeleg (Kontoauszug) als Nachweis für die Betreuungskosten
    • bei Betreuung in einer Tagesstätte: anstelle der Rechnung Kopie des Bescheides über den Elternbeitrag

    Voraussetzungen

    Grundsätzlich können Sie Kinderbetreuungskosten absetzen, wenn das betreute Kind

    • zu Ihrem Haushalt gehört,
    • im ersten Grad mit Ihnen verwandt oder Ihr Pflegekind ist,
    • das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

    Ausnahmeregelung: Für Kinder, bei denen im Alter von 25 oder 26 Jahren und vor dem 01.01.2007 eine Behinderung eintrat, gilt noch die Altersgrenze von 27 Jahren.

    Hinweis: Aufwendungen für die Betreuung von Stief- und Enkelkindern sind nicht begünstigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Einspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung
    • Wenn Sie Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen wollen, müssen Sie mit Ihrer Einkommensteuererklärung die "Anlage Kind" abgeben (für jedes Kind eine eigene).
    • Auf Grundlage dieser Angaben stellt das Finanzamt fest, ob und in welcher Höhe absetzbare Aufwendungen vorliegen und berücksichtigt diese dann bei der Steuerfestsetzung. Der Steuerbescheid enthält entsprechende Bemerkungen hierzu.
    Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Freibetrag)
    • Durch Eintrag eines Freibetrages in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) können sich bei Arbeitnehmern die Kinderbetreuungskosten schon im Laufe des Kalenderjahres beim Lohnsteuerabzug positiv auswirken. Dazu müssen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen.
    • Reichen Sie den ausgefüllten Antrag mit den entsprechenden Nachweisen beim Finanzamt ein.
    • Es wird geprüft, in welcher Höhe ein Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen werden kann (gegebenenfalls entsprechende Änderung).
    • Arbeitgebern werden die geänderten ELStAM mit entsprechender Gültigkeitsangabe im elektronischen Verfahren zum Abruf bereitgestellt.
    • Sofern Sie einen Ausdruck Ihrer ELStAM wünschen, vermerken Sie dies auf dem Antragsvordruck. Die eigenen ELStAM können Sie auch nach kostenfreier Registrierung über www.elster.de einsehen. 

    Tipp: Als elektronische Alternative zum Papierformular können Anträge ebenso im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ oder mit Angeboten anderer Softwarehersteller eingereicht werden.

    Hinweis: Einen Freibetrag können die Mitarbeiter des Finanzamtes nur dann eintragen, wenn die abzugsfähigen Betreuungskosten insgesamt höher als EUR 600,00 sind (gegebenenfalls zusammen mit eintragungsfähigen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Ähnlichem).

    Fristen

    • Antrag auf Berücksichtigung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren:
      • Beantragung ab 01.10. für das folgende Jahr bis spätestens 30.11. des laufenden Jahres
    • Beantragung im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung: Abgabe grundsätzlich bis 31.7. des Folgejahres beim Finanzamt

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en