Geburtsanzeige durch öffentliche oder private Kliniken und Einrichtungen
Beschreibung
Anzeige der Geburt nach § 20 Personenstandsgesetz (PStG), Anzeige durch Einrichtungen
Bei einer Geburt in einem städtischen Krankenhaus, einem Kreiskrankenhaus, einer Universitätsklinik oder in einer anderen öffentlichen Einrichtung können Sie alle zur Anzeige der Geburt erforderlichen Schritte im Krankenhaus in die Wege leiten und müssen nicht zusätzlich das Standesamt aufsuchen. Hier trifft die Verpflichtung zur Anzeige den Träger der Einrichtung.
Ansprechstelle
die Geburtsklinik
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Weinböhla wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung der Hebamme / des Entbindungspflegers oder des Arztes / der Ärztin über die Geburt
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anerkannter Passersatz)
Zusätzliche Nachweise
wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:
- Geburtsurkunden und Eheurkunde der Eltern oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
wenn die Mutter ledig ist:
- Geburtsurkunde der Mutter
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde oder vor der Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll:
- Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung/beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
- beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- Sorgeerklärung, sofern vorhanden
- wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist:
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
- Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde
- bei ausländischen Eltern:
- Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG) – Anzeige der Geburt
- § 20 PStG – Anzeige durch Einrichtung
- § 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Nachweise bei Anzeige der Geburt
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
- § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- Händigen Sie der Klinik die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Die Geburtsanzeige füllen Sie im Krankenhaus aus, Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
Fristen
- Anzeige der Geburt durch die Klinik: innerhalb einer Woche
Hinweis: Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie diese dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.
Kosten
- Geburtsbescheinigung der Klinik: gebührenfrei
- Geburtsanzeige: kosten- und gebührenfrei
- Urkunden: EUR 15,00 (bei gleichzeitiger Beantragung jede weitere der gleichen Art EUR 7,00)
- Urkunden zur Vorlage bei der Rentenversicherung, zur Beantragung von Eltern- oder Kindergeld, Mutterschaftshilfe o.ä.: gebührenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Anforderung von Geburtsurkunden
Nach der Geburt erhalten Sie beim Standesamt auf Antrag kostenlos eine Geburtsurkunde für die Sozialleistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft". Die Urkunde wird nur einmal für diesen Zweck ausgestellt.
Benötigen Sie Geburtsurkunden oder beglaubigte Registerausdrucke aus dem Geburtenregister für andere Zwecke (zum Beispiel für Ihren Arbeitgeber), so beantragen Sie diese bitte beim Standesamt.
Nachmeldung des Namens
Steht der Geburtsname (Familienname) des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, muss er dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden.
Hinweis: Das Standesamt teilt der Meldebehörde die Geburt Ihres Kindes mit.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen