Zulassungsbescheinigung Teil I Änderung

    Adressänderung in Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein (innerhalb Zulassungsbereich)

    Wenn Sie innerhalb Ihres Zulassungsbereiches umziehen, müssen Sie Ihre neue Adresse unverzüglich in die Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise den Fahrzeugschein eintragen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie innerhalb Ihres Zulassungsbereiches umziehen, müssen Sie Ihre neue Adresse unverzüglich in die Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise den Fahrzeugschein eintragen lassen.

    Seit 01.03.2007 gilt für das Zulassungsrecht das Wohnortprinzip, bei mehreren Wohnungen gilt die Hauptwohnung. Eine Zulassung auf eine Nebenwohnung ist bei natürlichen Personen nicht mehr möglich! Der Hauptwohnsitz ergibt sich aus der Angabe im Personalausweis beziehungsweise der Meldebescheinigung bei Vorlage des Reisepasses. Ist ein Fahrzeug bisher auf eine Nebenwohnung zugelassen und ergibt sich eine Änderung der Neben- oder Hauptwohnung, ist dann die Zulassungsbehörde zuständig, bei der sich die Hauptwohnung befindet. Eine Umschreibung und gegebenenfalls ein Wechsel der Kennzeichen wird erforderlich.

    Bei einem Umzug in eine andere kreisfreie Stadt oder einen anderen Landkreis sind die Zulassungsbescheinigungen Teile I und II zu ändern und ein neues Kfz-Kennzeichen zu beantragen.

    Hinweise:

    • Seit dem 01.10.2005 werden die alten Fahrzeugpapiere gegen neue Zulassungsbescheinigungen ausgetauscht.
    • Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises entscheidend. Auf eine Nebenwohnung kann kein Fahrzeug mehr zugelassen werden. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    KFZ-Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde (KFZ-Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde)

    Adresse

    Hausanschrift

    Macherstraße 55

    01917 Kamenz

    Besucheranschrift

    Schloßplatz 2

    02977 Hoyerswerda

    Besucheranschrift

    Macherstraße 55

    01917 Kamenz

    Besucheranschrift

    Rathenauplatz 1

    02625 Bautzen

    Kontakt

    E-Mail: fuehrerschein@lra-bautzen.de

    Telefon Festnetz: 03591 5251 36200

    Telefon Festnetz: 03591 5251 36363

    Telefon Festnetz: 03591 5251 36290

    Fax: 03591 5250 36200

    E-Mail: kfz-zulassung@lra-bautzen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
    • bei alten Papieren: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief alter Art, wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II vorliegt
    • geänderter Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
    • bei Vertretung: zusätzlich
      • schriftliche Vollmacht
      • Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
    • bei Firmen:
      • natürliche Personen: Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung
      • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
      • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU)

    Da Sie hochwertige und fälschungssichere Zulassungsbescheinigungen erhalten, legen Sie der Zulassungsbehörde bitte Ihre persönlichen oder betrieblichen Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vor. Einfache Kopien genügen in der Regel nicht.

    Voraussetzungen

    Sie müssen sich bereits bei Ihrer Gemeinde umgemeldet haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

            

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise im Fahrzeugschein müssen Sie persönlich stellen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

    Das Dokument wird direkt bei der Vorlage von der zuständigen Behörde (in kreisfreien Städten teilweise auch durch das Bürgeramt) geändert. Ein Antragsformular ist in der Regel nicht auszufüllen.

    Die zuständige Behörde gibt die Änderungsmeldung automatisch an Ihr Finanzamt weiter.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • EUR 10,70
    • bei Umtausch der Papiere: EUR 18,90

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en