Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Rotes Versicherungszeichen

    Rotes Kennzeichen für Händler beantragen

    Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Kennzeichen für Händler* (zum Beispiel Kfz-Hersteller und Teilehersteller, Händler, Werkstätten) bestimmt.

    Beschreibung

    Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Kennzeichen für Händler* (zum Beispiel Kfz-Hersteller und Teilehersteller, Händler, Werkstätten) bestimmt.

    Die keinem Fahrzeug fest zugeteilte Kennzeichen-Nummer beginnt immer mit "06". Die Kennzeichen dürfen nur für den eigenen Betrieb eingesetzt werden.

    Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von EUR 46,02 für Krafträder beziehungsweise EUR 191,73 für alle übrigen Fahrzeuge.

    Hinweis: Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises entscheidend. Auf eine Nebenwohnung kann kein Fahrzeug mehr zugelassen werden. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Für Sachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Gewerbeinhabers
    • bei Vertretung: zusätzlich
      • schriftliche Vollmacht
      • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
    • Gewerbeanmeldung
    • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Personalausweis des Geschäftsführers beziehungsweise Prokuristen
    • Versicherungsbestätigung für rotes Kennzeichen
    • Auskünfte aus den oben erwähnten Registern, sofern sie Ihnen übersandt wurden, ansonsten Nachweis der Beantragung der Auskünfte:
      • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis)
      • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
      • Auskunft aus dem Fahreignungsregister
    • soweit nicht ein Antragsformular vorgesehen ist: schriftliche Erläuterungen zum Bedarf

    Da Sie hochwertige und fälschungssichere Zulassungsbescheinigungen erhalten, legen Sie der Zulassungsbehörde bitte Ihre persönlichen oder betrieblichen Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vor. Einfache Kopien genügen in der Regel nicht.

    Versicherungsbestätigung

    Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

    Sie besteht aus einer siebenstelligen Zeichenkette (so genannte elektronische Versicherungsbestätigung "eVB"). Über diese eVB werden die Versicherungsdaten vom Versicherer durch die Zulassungsbehörde abgerufen, geprüft und im Fahrzeugregister erfasst.

    Kennzeichenschilder

    Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie nach der Antragstellung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

    Voraussetzungen

    • "Zuverlässigkeit" des Antragstellers
    • Anmeldung eines Kfz-bezogenen Gewerbebetriebs
    • Nachweis des Bedarfs zur Zuteilung des Kennzeichens

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

        

    Verfahrensablauf

    Antragstellung

    Die Zuteilung eines roten Kennzeichens für Händler müssen Sie bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

    Abstemplung der Kennzeichen

    Eventuell wird die Zulassungsbehörde die Betriebsstätte des Händlers überprüfen.

    Die Kennzeichenschilder werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt.

    Jede Verwendung des Kennzeichens ist von Ihnen in einem besonderen Fahrzeugscheinheft und mit einem Fahrtennachweisbuch mit den vorgesehenen Angaben zu dem jeweiligen Fahrzeug nachzuweisen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    je nach Aufwand und wirtschaftlichem Nutzen: EUR 25,60 bis EUR 205,00

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en