Prozesskostenhilfe

    Verfahrenskostenhilfe (Schutzrechte) beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen

    Für Verfahren im Zusammenhang mit Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung (zum Beispiel für Patentprüfungsverfahren, Einspruchsverfahren oder Jahresgebühren) fallen Gebühren an. Zusätzlich können Kosten entstehen, wenn Sie sich von einem Patentanwalt oder einer Patentanwältin beraten oder vertreten lassen. Nicht jeder verfügt über genügend Mittel, um diese Kosten selbst zu tragen. Damit auch wirtschaftlich schlechter gestellte Personen die Möglichkeit haben, ihre Erfindungen schützen zu lassen, gibt es die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

    Beschreibung

    Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patentamt nach §§ 130 ff. Patentgesetz (PatG)

    Für Verfahren im Zusammenhang mit Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung (zum Beispiel für Patentprüfungsverfahren, Einspruchsverfahren oder Jahresgebühren) fallen Gebühren an. Zusätzlich können Kosten entstehen, wenn Sie sich von einem Patentanwalt oder einer Patentanwältin beraten oder vertreten lassen. Nicht jeder verfügt über genügend Mittel, um diese Kosten selbst zu tragen. Damit auch wirtschaftlich schlechter gestellte Personen die Möglichkeit haben, ihre Erfindungen schützen zu lassen, gibt es die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

    Sie kann dem Anmelder eines Schutzrechts, aber auch einem Dritten (zum Beispiel jemandem, der Einspruch gegen die Erteilung eines Patents erheben möchte) gewährt werden.

    Die Höhe der Verfahrenskostenhilfe (VKH) hängt von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

    Hinweise: 

    • Neben der Verfahrenskostenhilfe besteht im Falle von Jahresgebühren für Patente auch die Möglichkeit der Stundung oder des Erlassens.
    • Für Verfahren nach dem Markengesetz wird keine Verfahrenskostenbeihilfe gewährt.

     

    Ansprechpartner

    Deutsches Patent- und Markenamt (Deutsches Patent- und Markenamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zweibrückenstraße 12

    80331 München

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (zum Beispiel Einkommensnachweise)

    Voraussetzungen

    Verfahrenskostenhilfe können Sie erhalten, wenn Sie

    • aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines laufenden Verfahrens selbst aufzubringen oder
    • diese nur teilweise beziehungsweise in Raten bezahlen können. Hierzu müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen. 

    Darüber hinaus muss das von Ihnen angestrebte Vorhaben eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

    Als Dritter müssen Sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    ­

    Verfahrensablauf

    • Den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen Sie formlos schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt.
    • Der Antrag muss unbedingt die Angabe enthalten, für welches Verfahren Sie die Hilfe benötigen.

    Achtung! Für jeden Verfahrensabschnitt (zum Beispiel Patentanmeldung, Patentprüfungsverfahren) müssen Sie Verfahrenskostenhilfe gesondert beantragen!

    • Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen reichen Sie bei den oben genannten Stellen ein.
    • Die zuständige Stelle prüft anhand Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.
    • Wurde Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, werden die Kosten für das Verfahren und die anwaltliche Unterstützung vollständig oder teilweise vom Staat übernommen.

    Fristen

    Sie sollten Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vor Ablauf der Zahlungsfrist für die betreffende Gebühr stellen – die Frist wird dann ausgesetzt.

    Sie müssen somit nichts zahlen, solange nicht über Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe entschieden wurde.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en