Personalausweis Ausstellung neu wegen sonstiger Namensänderung

    Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis beantragen (bei Namensänderung)

    Wenn sich Ihr Nachname geändert hat (durch Heirat oder Scheidung), sind Sie verpflichtet, Ihren Personalausweis unverzüglich bei der Ausweisbehörde vorzulegen. Durch Ihren alten Namen hat Ihr Ausweis eine nicht mehr zutreffende Eintragung und ist deshalb ungültig geworden.

    Beschreibung

    Wenn sich Ihr Nachname geändert hat (durch Heirat oder Scheidung), sind Sie verpflichtet, Ihren Personalausweis unverzüglich bei der Ausweisbehörde vorzulegen. Durch Ihren alten Namen hat Ihr Ausweis eine nicht mehr zutreffende Eintragung und ist deshalb ungültig geworden.

    Achtung! Legen Sie den ungültig gewordenen Ausweis nicht unverzüglich der Ausweisbehörde vor, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

    Verlobte können bereits nach der Anmeldung der Eheschließung mit einer Bescheinigung vom Standesamt frühestens acht Wochen vor Eheschließung ihren neuen Personalausweis beantragen, so dass er am Tag der Eheschließung fertig ist. Nach der Eheschließung kann der Personalausweis unter Vorlage der Heiratsurkunde abgeholt werden.

    Hinweis: Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen, können Sie zugleich einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Der vorläufige Personalausweis wird Ihnen unmittelbar ausgestellt und ist bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückzugeben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Abteilung Standesamt / Einwohnermeldeamt (Abteilung Standesamt / Einwohnermeldeamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Innere Lauenstraße 1

    02625 Bautzen

    Lieferanschrift

    Fleischmarkt 1

    02625 Bautzen

    Kontakt

    E-Mail: ordnungsamt@bautzen.de

    Fax: +49 3591 534-366

    Telefon Festnetz: +49 3591 534-330

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • alter Personalausweis
    • bei Heirat: Eheurkunde
    • bei Scheidung: beglaubigte Abschrift des Scheidungsurteils
    • ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit

    Hinweis: Es wird empfohlen, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) mitzubringen. So können möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Ausweis, sofort geklärt werden. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellungen Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt oder Gemeinde. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor der Beantragung auf den Internetseiten der Stadt oder Gemeinde oder telefonisch informieren, welche Unterlagen mitzubringen sind.

    Voraussetzungen

    Namensänderung

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Antrag
    • Ein Personalausweis wird auf persönlichen Antrag ausgestellt. Sie können sich bei der Antragstellung nicht vertreten lassen.
    • Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche, die das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und keinen Reisepass besitzen, dieser Pflicht nicht nach, ist der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) verpflichtet, die Ausstellung des Personalausweises für das Kind zu beantragen.
    • Vor der Abholung des Personalausweises erhalten Sie einen PIN-Brief vom Ausweishersteller (Bundesdruckerei) mit einer PIN, einer PUK und einem Sperrkennwort. Die Verwendung der Nummern und des Sperrkennwortes ist in dem Ihnen vorher schon ausgehändigten Informationsmaterial ausführlich erläutert.
    Ausgabe
    • Bevor Sie den Personalausweis ausgehändigt bekommen, müssen Sie schriftlich bestätigen, dass Sie den PIN-Brief erhalten haben.
    • Sie können sich bei der Abholung des Personalausweises vertreten lassen, wenn Sie dem Vertreter eine besondere Vollmacht erteilen. Die Vollmacht muss auch eine Erklärung zum Erhalt des PIN-Briefes enthalten. Die Transport-PIN darf durch einen Vertreter oder Bevollmächtigten jedoch nicht in eine persönliche PIN geändert werden.
    • Sollten Sie einen vorläufigen Personalausweis ausgestellt bekommen haben oder sind Sie noch im Besitz eines alten Ausweises, müssen Sie diesen bei der Abholung des neuen Ausweises zurückgeben. Wenn Sie ihre alten Dokumente behalten wollen, müssen diese vorher entwertet werden.

    Fristen

    • Beantragung bei Namensänderung aufgrund der Heirat: frühestens 8 Wochen vor der Eheschließung
    • Mitteilung der Namensänderung: unverzüglich gegenüber der zuständigen Stelle unter Vorlage des Personalausweises/Reisepasses

    Bearbeitungsdauer

    • circa 2 bis 6 Wochen.
    • vorläufiger Personalausweis: wird unmittelbar ausgestellt

    Kosten

    • Ausstellung eines Personalausweises vor Vollendung des 24. Lebensjahres: EUR 22,80
    • Ausstellung eines Personalausweises ab Vollendung des 24. Lebensjahres: EUR 37,00
    • Ausstellung eines vorläufigen Personalausweis: EUR 10,00

    Hinweis: Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bedürftig ist. Die Entscheidung über einen Erlass der Gebühr wird im Einzelfall getroffen und liegt in der Verantwortung der jeweiligen Behörde. Bitte fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gebührenerlass möglich ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 29.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en