Wohnsitz Änderung

    Meldebehörde, Anmeldung (Umzug in eine andere Gemeinde)

    Ziehen Sie in eine andere Gemeinde in Sachsen um, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.

    Beschreibung

    Ziehen Sie in eine andere Gemeinde in Sachsen um, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.

    Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.

    Tipp: Nehmen Sie Ihre Personaldokumente mit, um diese gleich bei der Anmeldung an Ihrem neuen Wohnort aktualisieren zu lassen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Pass- und Meldewesen (Pass- und Meldewesen)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1458

    02754 Zittau

    Besucheranschrift

    Franz-Könitzer-Straße 7

    02763 Zittau

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3583 752 447

    Telefon Festnetz: +49 3583 752 448

    Telefon Festnetz: +49 3583 752 449

    Telefon Festnetz: +49 3583 752 450

    Fax: +49 3583 752 400

    E-Mail: meldewesen@zittau.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
    • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
      • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
    • eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über Ihren Einzug

    Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).

    Voraussetzungen

     

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 23a Bundesmeldegesetz (BMG) – elektronische Anmeldung
    • § 17 ff. BMG – Allgemeine Meldepflichten
    • § 19 BMG– Mitwirkung des Wohnungsgebers
    • § 23 BMG – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
    • § 24 BMG – Datenerhebung, Meldebestätigung
    • § 54 BMG – Bußgeldvorschriften

    Rechtsbehelf

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    Verfahrensablauf

    • Für die Anmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Diesen müssen Sie persönlich abgeben oder eine andere geeignete Person mit der Abgabe beauftragen.
    • Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt entgegen genommen werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.
    • Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden.
    • Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.

    Hinweis: Wenn die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie sich auch über diesen Zugang anmelden. Sie benötigen dazu:

    • einen neuen Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion
    • ein De-Mail-Konto oder
    • eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG).

    Fristen

    Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden kann.

    Durch die Anmeldung in der Gemeinde (Hauptwohnsitz) werden Sie bei der nächsten anstehenden Wahl oder Abstimmung automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen, sofern Sie wahlberechtigt sind. Besonderheiten gelten für die Europawahl bei ausländischen Unionsbürgern. Um an einer Wahl in der Gemeinde teilnehmen zu können, müssen Sie mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 24.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en