Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung

    Sprengstoffrechtlichen Befähigungsschein (gewerblich) beantragen

    Für den beruflichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigen Aufsichtspersonen einen behördlichen Befähigungsschein. Diesen erteilt auf Antrag die zuständige Behörde.

    Beschreibung

    Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) beantragen

    Für den beruflichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigen Aufsichtspersonen einen behördlichen Befähigungsschein. Diesen erteilt auf Antrag die zuständige Behörde.

    Aufsichtspersonen können beispielsweise sein:

    • das leitende Personal einer Betriebsabteilung
    • sprengberechtigte Personen
    • Betriebsmeisterinnen und -meister
    • das fachtechnische Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung
    • die Lagerverwaltung
    • Personen, die explosionsgefährliche Stoffe verbringen
    Andere Zuständigkeit

    Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten unter Bergaufsicht ausüben, beantragen die Erlaubnis mit dem dafür vorgesehenen Formular beim Sächsischen Oberbergamt.

    Ansprechpartner

    Sprengrecht (Sprengrecht)

    Adresse

    Hausanschrift

    Brückenstraße 10

    09111 Chemnitz

    Kontakt

    E-Mail: sprengrecht@lds.sachsen.de

    Fax: +49 371 4599 5050

    Telefon Festnetz: +49 371 4599 5530

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang

    Achtung! Die Nachweise legen Sie Ihrem Antrag bitte im Original bei.

    Voraussetzungen

    • Vollendung des 21. Lebensjahres
    • erforderliche Fachkunde
    • Zuverlässigkeit
    • körperliche Eignung

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar           

    Verfahrensablauf

    • Stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines sprengstoffrechtlichen Befähigungsscheines, dafür steht Ihnen ein Antragsformular zur Verfügung (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
    • Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen.
    • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

    Tipp: Änderungen der Eintragungen oder die Verlängerung der Geltungsdauer können Sie formlos beantragen.

    Fristen

    Geltungsdauer: Fünf Jahre (Verlängerung auf Antrag vor Ablauf der Gültigkeit)

    Achtung! Eventuell ist ein Wiederholungslehrgang erforderlich.

    Bearbeitungsdauer

    maximal 4 Wochen

    Kosten

    Gebührenrahmen: EUR 100,00 bis 400,00

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en