Kinderreisepass beantragen
Beschreibung
Für Auslandsreisen benötigen Kinder von Geburt an ein eigenes Ausweisdokument; für manche Reiseziele ist ein eigener Reisepass vorgeschrieben, den die Passbehörde auf Antrag der oder des Sorgeberechtigen ausstellt. Der Kinderreisepass ist ein Reisedokument für Kinder unter 12 Jahren. Ab einem Alter von 12 Jahren benötigen Kinder je nach Reiseziel einen Personalausweis oder aber einen elektronischen Reisepass.
Hinweis: Zum 01.01.2024 wurde der Dokumenttyp "Kinderreisepass" abgeschafft und wird nicht mehr ausgestellt, verlängert oder aktualisiert. Vor dem 01.01.2024 bereits ausgestellte Kinderreisepässe behalten ihre Gültigkeit.
Seit dem 01.01.2024 genügt für Kinder bei Reisen innerhalb der EU ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich.
Hinweis: Die Miteintragung der Kinder in den Reisepass der Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) ist seit dem 01.11.2007 nicht mehr möglich, noch vorhandene Eintragungen haben ihre Gültigkeit seit dem 26.06.2012 verloren.
Ansprechpartner
Gemeinde Neukirch/Lausitz (Gemeinde Neukirch/Lausitz)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde
- Personalausweis oder Reisepass der Sorgeberechtigten (in der Regel der Eltern)
- biometrisches Foto des Kindes (für Kleinkinder und Säuglinge sind Ausnahmen von den Anforderungen möglich)
gegebenenfalls (zusätzlich):
- Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils
- Sorgerechtserklärung oder Negativbescheinigung vom zuständigen Jugendamt
Tipp: Es empfiehlt sich, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) mitzubringen. Im Zweifel kann die Passbehörde weitere Dokumente verlangen, erkundigen Sie sich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung telefonisch oder im Internet.
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 6 Paßgesetz (PaßG) – Ausstellung eines Passes
- § 4 Paßgesetz (PaßG) – Passmuster
- § 5 Paßgesetz (PaßG) – Gültigkeitsdauer
- § 15 Passverordnung (PassV) – Gebühren
- § 17 Passverordnung (PassV) – Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- Den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für das Kind müssen die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) persönlich stellen. Steht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, so ist die Zustimmung beider Elternteile notwendig.
- Mit Vollendung des 10. Lebensjahres muss ein Kind den Antrag selbst unterschreiben. Auch jüngere Kinder können den Antrag selbst unterschreiben, wenn sie mindestens sechs Jahre alt sind. Unabhängig vom Alter muss das Kind selbst bei der Beantragung in der Passbehörde anwesend sein.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
en.
Kosten
- ,
- Für die Änderung des Wohnorts im Kinderreisepass werden keine Gebühren erhoben.
Liegt Bedürftigkeit vor, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Gebührenerlass möglich, bitte fragen Sie bei Ihrer zuständigen Passbehörde nach.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeit:
- seit dem 01.01.2024 werden keine neuen Kinderreisepässe mehr ausgestellt, verlängert oder aktualisiert
- vor dem 31.12.2023 ausgetellte Kinderreisepässe behalten ihre Gültigkeit
Für Kinder unter 12 Jahren kann auch ein sechs Jahre gültiger, biometrietauglicher Reisepass beantragt werden. Bei Kindern unter sechs Jahren wird kein Fingerabdruck im elektronischen Speichermedium aufgenommen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen