Mutterschaftsgeld Bewilligung

    Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich Versicherte

    Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern familien-, privat oder gar nicht krankenversichert sind, erhalten für die Zeit der Mutterschutzfristen einmalig Mutterschaftsgeld.

    Beschreibung

    Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern familien-, privat oder gar nicht krankenversichert sind, erhalten für die Zeit der Mutterschutzfristen einmalig Mutterschaftsgeld.

    Sie müssen dazu bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sein. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt höchstens EUR 210,00.

    Arbeitnehmerinnen, die in einer privaten Krankenversicherung oder nicht krankenversichert sind, erhalten einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen EUR 13,00 und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt. Ist das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist zulässig aufgelöst worden, finanziert der Bund den Zuschuss.

    Die Auszahlung erfolgt in den genannten Fällen durch das Bundesamt für Soziale Sicherung. Kann der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld wegen eines Insolvenzereignisses nicht nachkommen, erhalten die Frauen den Zuschuss ebenfalls über das Bundesamt für Soziale Sicherung.

    Tipp: Das Bundesamt für Soziale Sicherung berät Sie auch telefonisch unter der Rufnummer +49 228 619 0.

    Ansprechpartner

    Bundesversicherungsamt (Bundesversicherungsamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Allee 38

    53113 Bonn

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag durch einen Arzt oder eine Hebamme

    Diese Bescheinigung wird nicht früher als sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, also eine Woche vor Beginn der Mutterschutzfrist ausgestellt.

    • Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe – im Original, wenn Sie privat versichert sind, beziehungsweise in einer von der gesetzlichen Krankenkasse abgestempelten Kopie, wenn Sie familienversichert sind.
      Die Geburtsbescheinigung senden Sie zur abschließenden Bearbeitung Ihres Antrags an das Bundesversicherungsamt.

    Die Geburtsbescheinigung erhalten Sie nach der Geburtsanzeige bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Standesamt).

    Voraussetzungen

    • Sie sind nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern familien- oder privatversichert.
    • Sie sind oder waren zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung in einem Arbeitsverhältnis (auch geringfügigen) oder Heimarbeitsverhältnis.
    • Sie sind während der Schutzfristen von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis gewechselt (Beamtinnen wenden sich an ihren Dienstherrn).
    • Ihr Arbeitsverhältnis wurde während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig, das heißt mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zum Beispiel des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes), aufgelöst.
    • Eröffnung des Konkursverfahrens des Arbeitgebers oder Abweisung des Konkursantrages mangels Masse.

    Achtung! Keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Sie, wenn die Kündigung durch Sie erfolgt ist oder das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß endete (zum Beispiel bei einem befristeten Arbeitsverhältnis).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

       

    Verfahrensablauf

    • Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle. 
    • Sie benötigen den Antrag auf Mutterschaftsgeld und den Vordruck "Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berechnung von Mutterschaftsgeld" (zum Ausfüllen durch Ihren Arbeitgeber bestimmt). Die Formulare samt Merkblatt stehen Ihnen auf den Seiten des Bundesamtes für Soziale Sicherung zum Download zur Verfügung. Sie können das Formular auch telefonisch oder schriftlich anfordern.
    • Senden Sie den vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen sind an das die zuständige Stelle zurück.

    Fristen

    In Ihrem Interesse sollten Sie den Antrag vor der Entbindung stellen.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 10.09.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en