Parkausweis für schwerbehinderte Menschen beantragen
Beschreibung
Ausnahmegenehmigung zum Parken für schwerbehinderte Menschen nach § 46 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen – eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Vorrechte erläutert und begrenzt.
Hinweis: Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen, die Ausnahmegenehmigung immer mitgeführt werden.
"Blauer Parkausweis" (EU-weit)
Der "Besondere Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde" auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:
- bis zu drei Stunden Parken bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290)
- unter bestimmten Voraussetzungen Parken auf verkehrsberuhigten Flächen
- Parken auf Anwohnerparkplätzen
"Oranger Parkausweis" (bundesweit)
Mit dem orangen "Besonderen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit ebenfalls Parkerleichterungen wie die obigen Beispiele.
Achtung! Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol). Mit dem (zusätzlich zu beantragenden) gelben Parkausweis kann das Parken auf einzelnen, genau bestimmten Schwerbehindertenparkplätzen in Sachsen zugelassen werden.
"Gelber Parkausweis" (nur in Sachsen)
Im Freistaat Sachsen gibt es zudem den gelben Parkausweis, der einem Personenkreis ausgestellt werden kann, welcher über den orangen Parkausweis hinausgeht. Er gilt nur in Sachsen.
Auch dieser Parkausweis ermöglicht Parkerleichterungen wie die des orangen Parkausweises. Die Verkehrsbehörde kann zudem das Parken auf einzelnen, genau bestimmten Schwerbehindertenparkplätzen in Sachsen zulassen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
- für den "blauen Parkausweis": ein Lichtbild (neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)
- für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)
Voraussetzungen
Berechtigte Personenkreise
Parkausweis "Blau"- schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
- blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
- schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen
Parkausweis "Orange"
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und
- einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie
- gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
- schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung den vorgenannten Personenkreisen gleichzustellen sind
Parkausweis "Gelb"
- schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G, bei denen wenigstens ein GdB von 70 alleine infolge von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge von Funktionsstörungen des Herzens und/oder der Lunge vorliegt
- Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung)
- vorübergehend Berechtigte, die aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder nach einer schweren Operation vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum an so starken Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule leiden, dass ihnen vermeidbare Wege erspart werden müssen
Rechtsgrundlage(n)
- § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- schriftliche Beantragung des Parkausweises als Betroffener oder Bevollmächtigter bei der zuständigen Stelle
Bitte benutzen Sie das Antragsformular der zuständigen Behörde.
Fristen
Kosten
gebührenfreie Erteilung empfohlen (nach Ermessen der Behörde)
Gültigkeitsgebiet
Sachsen