Feuerbestattung
Beschreibung
Hat die verstorbene Person die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, lehnte sie diese ab, so ist die Einäscherung unzulässig.
Fehlt eine letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, kann die für die Bestattung verantwortliche angehörige Person eine entsprechende Verfügung treffen.
Die Feuerbestattung ist die häufigste Bestattungsart in Sachsen. Bei dieser Bestattungsform wird die oder der Verstorbene nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert und die Asche anschließend in einer Grabstätte beigesetzt.
Hinweis: Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise so lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."
Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der verstorbenen Person maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ist der Wille des oder der Verstorbenen nicht zu ermitteln, entscheidet die für die Bestattung verantwortliche angehörige Person. Für Verstorbene ohne Hinterbliebene wird durch die Gemeinde eine ortsübliche Bestattung veranlasst.
Ansprechpartner
Für Schöneck/Vogtl. wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes des Einäscherungsortes
- Bescheinigung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Rechtsmedizin, dass gegen eine Einäscherung keine Bedenken bestehen (zweite Leichenschau)
- Die Bescheinigung entfällt, wenn bereits eine Fachärztin oder ein Facharzt für Rechtsmedizin die ärztliche Leichenschau durchgeführt hat.
Wichtig! Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod, oder wenn es sich um die Leiche einer unbekannten Person handelt, ist anstelle der Unbedenklichkeitserklärung das schriftliche Einverständnis der Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsrichterin oder des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht des Sterbeortes erforderlich.
Voraussetzungen
- letztwillige Anordnung der verstorbenen Person zur Feuerbestattung beziehungsweise Verfügung des verantwortlichen Angehörigen
- zweite Leichenschau
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) – Allgemeine Vorschriften zur Bestattung
- § 18b SächsBestG – Feuerbestattung
- § 19 SächsBestG – Fristen für die Bestattung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Rechtsbehelf
nicht zutreffend
Verfahrensablauf
- Beantragen Sie eine Unbedenklichkeitserklärung beim Gesundheitsamt des Einäscherungsortes
- Das Gesundheitsamt des Einäscherungsortes veranlasst eine zweite Leichenschau durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Rechtsmedizin. Die zweite Leichenschau kann auch vom einer in der Leichenschau erfahrenen Fachärztin oder einem Facharzt für Pathologie durchgeführt werden, sofern in einer Region nicht genügend Fachärzte für Rechtsmedizin zur Verfügung stehen.
- Die Kremierung und die Beisetzung der Urne haben die Angehörigen / das beauftragte Bestattungsunternehmen mit dem Krematorium und der Friedhofsverwaltung zu regeln.
- Die Asche einer verstorbenen Person ist innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung auf einem Bestattungsplatz beizusetzen.
Hinweis: Die meisten Formalitäten übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen. Dort erhalten Sie auch pietätvolle Beratung. Lassen Sie sich vor der Beauftragung die angebotenen Dienstleistungen und Preise erläutern.
Fristen
- Einäscherung: frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes bis innerhalb von acht Tagen
- Urnenbeisetzung: innerhalb von sechs Monaten
- Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
- Diese Frist kann auf Antrag vom Gesundheitsamt des Sterbeortes verlängert werden, wenn keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken entgegenstehen.
Kosten
Rahmengebühr Unbedenklichkeitserklärung: EUR 20,00 bis EUR 50,00
Gültigkeitsgebiet
Sachsen