Unterbringung in Kinderheim beantragen
Wenn Sie nicht sicher stellen können, dass es ihrem Kind bei Ihnen zuhause gut geht, dann kann Ihr Kind vorübergehend oder auf längere Zeit in einer betreuten Wohnform leben.
Beschreibung
Die Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern.
Es handelt sich hierbei um eine Leistungsart der Hilfen zur Erziehung. Es kann auch eine Leistung für junge Menschen gemäß §41 SGB VIII geeignet sein.
Die Art der Betreuung richtet sich nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen. In den vielfältigen Wohnformen betreuen Fachleute Ihr Kind mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten.
Bei der Heimerziehung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform handelt es sich um eine Hilfe zur Erziehung. Je nach Situation soll die Hilfe:
- eine Rückkehr in die Familie erreichen,
- die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten,
- eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten.
Zuständigkeit
Jugendamt
Ansprechpartner
Landkreis Börde - Jugendamt - Sachgebiet Soziale Dienste
Beschreibung
Aufgaben:
Beratungsbereich
- allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
- Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
- Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
Hilfen zur Erziehung
- teilstationär und ambulant in Form von Gruppenarbeiten und aufsuchenden Familienhilfen
- stationär in Form von sozialpädagogischen Wohngemeinschaften oder Pflegefamilien
Hilfen für junge Volljährige
- die Altersgruppe der 18 – 21 Jährigen hat die Möglichkeit auf Beratung und Unterstützung durch den Allgemeinen Sozialen Dienst sowie Hilfeleistungen im ambulanten und stationären Bereich
Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren
- der Allgemeine Soziale Dienst wird durch die Familiengerichte aufgefordert in Verfahren mitzuwirken, bei denen es um die elterliche Sorge, den Umgang oder die Einsetzung einer Vormundschaft im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern geht
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
- die Umsetzung des gesetzlichen Schutzauftrages erfolgt durch den Allgemeinen Sozialen Dienst in Form von Ab Prüfungen von möglichen Gefährdungslagen für minderjährige Kinder und der Einleitung von notwendigen Schutzmaßnahmen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben
Kontakt
Fax: +49 3904 7240-56602
E-Mail: jugend@landkreis-boerde.de
Internet
Bankverbindung
Landkreis Börde
Empfänger: Landkreis Börde
IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54
BIC: NOLADE21HDL
Bankinstitut: Kreissparkasse Börde
erforderliche Unterlagen
- Ausweis
- Gegebenenfalls Nachweis über das Sorgerecht, zum Beispiel: Geburtsurkunde, Auskunft aus dem Sorgeregister oder Beschluss des Familiengerichts über das Sorgerecht
Voraussetzungen
- Sie sind Eltern oder Vormund für ein Kind (die personensorgeberechtige Person).
- Sie schaffen es nicht, das Kind so versorgen und zu erziehen, dass es gut für das Kind ist.
- Die Hilfe in Form einer Unterbringung Ihres Kindes in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform ist geeignet und notwendig.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Nehmen Sie Kontakt zum zuständigen Jugendamt auf.
- In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. Das Jugendamt versucht Sie zu unterstützen, damit Ihr Kind weiter bei Ihnen bleiben kann.
- Wenn das Jugendamt die Unterbringung Ihres Kindes im Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform für notwendig erachtet, dann können Sie einen entsprechenden Antrag auf Hilfen zur Erziehung stellen.
- Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind, die Betreuer aus der betreuenden Einrichtung und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
- Das Jugendamt sucht nach einer geeigneten Einrichtung. Sie können Ihre Wünsche äußern. Wenn es mehrere Optionen gibt, können Sie die Einrichtung auswählen.
- Es wird regelmäßig überprüft, ob die Hilfe weiterhin geeignet ist und ob Ihr Kind wieder zurück in die Familie kommen kann.
Kosten
Die Kosten für Heimerziehung oder einer sonstigen betreuten Wohnform trägt zum großen Teil das Jugendamt. An den Kosten müssen Sie sich aber in angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport in Bremen am 10.11.2022
Stichwörter
Kinderheim, Stationäre Unterbringung, Kindertagesheim