Geflügelpest öffentliche Bekanntmachung

    Informationen zur Vogelgrippe

    Beschreibung

    Zuständigkeit für Meldung toter Vögel

    Adressat für die Meldung toter und erkrankter Vögel (Wildvögel und Hausgeflügel) sind die jeweils zuständigen Veterinärämter. Das Auffinden eines toten Vogels in Feld und Wald gehört zu den normalen Vorgängen des Lebens, erst wenn mehrere Vögel an einem Fundort verendet sind, ist eine Information an das Veterinäramt sinnvoll.

    Verhalten bei Verdacht auf Vogelgrippe (bei Tier und Mensch)

    Die zuständigen Veterinärämter sind bei Verdacht auf Vogelgrippe bei Wildvögeln und Hausgeflügel umgehend zu unterrichten.

    Die verendeten Tiere sollten nie ohne Handschuh oder eine über die Hand gestülpte Plastiktüte angefasst werden.

    Hunden und Katzen ist der Zugang zu erkrankten und toten Vögeln zu verwehren. Erkrankungsfälle sind bei ihnen bisher nicht bekannt, aber sie können zur Verbreitung des Krankheitserregers beitragen.

    Die Infektion hat bei den freilebenden Wasservögeln an der Ostseeküste und am Bodensee begonnen. Vermutlich ist das Virus mit den Zugvögeln zu uns gekommen und hat dann die heimischen Vögel infiziert. Vögel, die die Krankheit überleben, entwickeln Antikörper und sind dann ungefährlich.

    Gefahr für Tiere (Hausgeflügel)

    Die Verantwortung für Hausgeflügel trägt deren Halter, er muss bei Verdacht auf eine Seuche das Veterinäramt informieren Für ihn gelten die Bestimmungen der Geflügelpest-Verordnung.

    Gefahr für Hausgeflügel besteht immer dann, wenn direkte (Wildvögel fressen mit) oder indirekte Kontakte durch Übertragung vor allem von Kot und Federn zwischen Wild- und Hausgeflügel entsteht.

    Alle Hausgeflügelarten außer Tauben sind gefährdet, sich mit dem Virus H5N8 anzustecken. Bei den Wildvögeln sind zunächst Enten und Gänse erkrankt, aber inzwischen wird das Virus auch bei Möwen und Greifvögeln gefunden, weil sie verendete Tiere gefressen haben.

    Erkrankungsfälle bei Säugetieren wurden bisher nicht festgestellt.

    Gefahr für Menschen

    Erkrankungen des Menschen an dem aktuellen Virus H5N8 wurden bisher nicht festgestellt und sind weltweit noch nicht berichtet worden. Eine Gefährdung des Menschen wird deshalb als gering angesehen. Ungeachtet dessen sind alle Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Vögeln, Geflügel und Geflügelfleisch uneingeschränkt zu beachten, da Geflügel auch andere Erreger tragen kann.

    Vorsorgemaßnahmen

    Halter von Geflügel können ihre Tiere schützen, indem sie den Kontakt zu Wildvögeln für sich selbst und ihre Tiere vermeiden. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat ein Merkblatt herausgegeben, das Hinweise zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen enthält und das jedem Geflügelhalter empfohlen wird.

    Für Geflügelhalter gelten die Bestimmungen der Geflügelpest-Verordnung. Und die Dringlichkeits-Verordnung des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) vom 18. November 2016. Diese Verordnung richtet sich ausdrücklich an Geflügelhalter mit weniger als 1.000 Tieren. Sie verlangt, dass die Geflügelställe gesichert sind, damit Unbefugte nicht eintreten können und sie verlangt, dass der Tierhalter Schutzkleidung trägt, die nur für den Stall bestimmt ist.

    Hunde und Katzen sollten zur Zeit nicht in Geflügelställe gelassen werden.

    Umgang mit Geflügelfleisch

    Fleisch von erkrankten oder ansteckungsverdächtigen Tieren kommt nicht in den Handel, sondern wird unschädlich beseitigt.

    Aber auch Geflügelfleisch von gesunden Tieren kann mit  bakteriellen oder viralen Krankheitserregern kontaminiert sein. Deshalb sind bei der Verarbeitung von Geflügelfleisch immer die bekannten Hygienemaßnahmen zu beachten: Das Fleisch ist insbesondere getrennt von anderen Lebensmitteln zu verarbeiten und es muss vollständig durcherhitzt werden. Gerätschaften (z. B. Teller, Messer, Schneidbretter), die mit rohem Geflügelfleisch in Kontakt gekommen sind, sind abzuwaschen und zu trocknen bevor sie für andere Lebensmittel verwendet werden.

    Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) und Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) stellen auf ihren Internetseiten ausführliche Informationen zur Verfügung.

    Eine Karte mit den Ausbrüchen der Geflügelpest wird ständig aktuell eingestellt. Das Merkblatt für Geflügelhalter ist dort ebenso zu finden wie eine Risikoeinschätzung.

    Ansprechpartner

    SG Veterinärwesen

    Beschreibung

    Die Tierschutzüberwachung hat folgende Aufgaben:

    • Überwachung der Einhaltung von tierschutzrechtlichen Bestimmungen in landwirtschaftlichen und gewerbsmäßigen Tierhaltungen und Tierzuchten sowie im Zoofachhandel und bei Veranstaltungen mit Tieren
    • Überwachung von Versuchstierhaltungen
    • Bearbeitung von Anzeigen wegen nicht artgerechter Haltung von Tieren, Tiermisshandlungen, Tiertötungen ohne vernünftigen Grund
    • Überwachung der gewerbsmäßigen Schädlingsbekämpfungsfirmen
    • Erteilen von Erlaubnissen nach § 11 Tierschutzgesetz für gewerbsmäßigen Umgang mit Tieren, Betreiben von Tierheimen etc.
    • Überwachung des Tierschutzes bei der Schlachtung
    • Erteilen von Sachkundenachweisen im Rahmen des Tierschutzrechts für bestimmte Tätigkeiten mit Tieren, z. B. Betäubung, Schlachtung
    • Überwachung des Transports von Tieren
    • Ausstellen von Befähigungsnachweisen nach Tierschutz-Transportverordnung
    • Zulassung von Transportunternehmen und Transportfahrzeugen gem. Verordnung (EG) 1/2005
    • Neu- oder Umbau von Stallanlagen - Mitwirkung bei Genehmigungen

    Die Tierarzneimittel- und Futtermittelüberwachung kümmert sich um Aufgaben wie:

    • Kontrolle der Verwendung und Abgabe von Tierarzneimitteln in Nutztierbeständen
    • Überwachung des Verkehrs mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln
    • Überwachung der Herstellung, des Handels und des Verkehrs mit Futtermitteln
    • Bearbeitung von Beschwerden und Hinweisen bei Verdacht auf Verstöße gegen futtermittelrechtliche Bestimmungen

    Die Tierarzneimittelüberwachung ist ein wichtiger Baustein des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Ziel ist die Gewährleistung der Sicherheit im Umgang mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. Tierarzneimittel sind wichtig für die Behandlung von erkrankten Tieren. Ihr Einsatz dient der Tiergesundheit und dem Tierschutz.

    Die Tierarzneimittelüberwachung ist für die Überwachung des Antibiotikaminimierungskonzeptes zuständig, nimmt Maßnahmepläne entgegen und prüft diese und führt die diesbezüglichen Kontrollen in den relevanten tierhaltenden Betrieben durch.

    Die Tierseuchenbekämpfung beschäftigt sich u. a. mit:

    • Tierseuchenüberwachung in landwirtschaftlichen Tierhaltungen einschließlich Bienenhaltungen
    • Überwachung des Tierhandels
    • Tierseuchenbekämpfung im Seuchenfall
    • Bearbeitung von Entschädigungs- und Beihilfeanträgen
    • Attestierungen für den Tierverkehr (Reiseverkehr in Drittländer für Heimtiere, wenn eine amtstierärztliche Bescheinigung erforderlich ist, Verkauf landwirtschaftlicher Nutztiere)
    • Ausstellen von Seuchenfreiheitsbescheinigungen (für Betreten von Betrieben, für Teilnahme an Veranstaltungen)
    • Genehmigungen und Kontrollen von Veranstaltungen mit Tieren
    • An-, Um-, Abmeldungen von Tierhaltungen
    • Überwachung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (Tierkörper etc.)
    • Überwachung des Verkehrs mit Tierimpfstoffen
    • Neubau von Stall- und Biogasanlagen - Mitwirkung bei bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Oberaltenburg 4b

    Postfach 1454

    06217 Merseburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    nach vorheriger Terminvereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: veterinaeramt@saalekreis.de

    Telefon Festnetz: 03461 40-1771

    Fax: 03461 40-1799

    Version

    Technisch erstellt am 22.10.2009

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 31.03.2021

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 16.06.2020

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft am 30.11.2016

    Version

    Technisch erstellt am 15.03.2006

    Technisch geändert am 08.01.2024

    Stichwörter

    Tierseuchen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 31.03.2021

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 16.06.2020