Bildungsurlaub beantragen
Beschreibung
Beschäftigte, deren Arbeitsstätte in Sachsen-Anhalt liegt, haben Anspruch auf fünf Tage bezahlten Sonderurlaub pro Jahr für Bildungszwecke, die thematisch der berufsspezifischen Weiterbildung dienen.
Voraussetzungen sind:
- das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten und
- es stehen keine dringenden betrieblichen Gründe dem entgegen.
Außerdem muss der Veranstalter für die angebotene Fortbildung eine Genehmigung zur Gewährung der Bildungsfreistellung des Landesverwaltungsamtes haben.
Zuständigkeit
Sie müssen Ihren Bildungsurlaub bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.
Ansprechpartner
Stadt Köthen (Anhalt) - Gleichstellungsbeauftragte
Beschreibung
- Ansprechpartnerin zu Fragen der Gleichstellung zwischen Mann und Frau
- rechtliche Fragen zum Arbeitsrecht, zu Elternzeit, Elterngeld, Zeiten der Schwangerschaft
- Unterstützung bei Problemen in Zusammenhang mit Trennung, Scheidung, Unterhalt
- Gewalt in der Partnerschaft, Kontakt zum Frauenhaus oder zur Interventionsstelle
- Ansprechpartnerin für soziale Vereine in Köthen
Adresse
Hausanschrift
395, 422, 424, 428, 470, 472
Bus: Köthen, Bärteichpromenade
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 9:00-12:00 Uhr Dienstag 9:00-12:30 und 13:30-18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8:00-12:30 und 13:30-17:00 Uhr Freitag 9:00-12:00 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: i.haeckel@koethen-stadt.de
Formulare
Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung zur Bildungsfreistellung/zum Bildungsurlaub
Anlage zum Antrag auf Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung - Angaben zur Einrichtung
Anmeldebestätigung (zur Vorlage beim Arbeitgeber)
Teilnahmebescheinigung
Bericht zur Veranstaltung
erforderliche Unterlagen
Einen Nachweis über die Genehmigung der Bildungsfreistellung für die geplante Fortbildung können Sie bei dem jeweiligen Veranstalter in Form einer Kopie des Genehmigungsbescheides oder einer Bestätigung zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber abfordern.
Kosten
Die anfallenden Kosten für Lehrgänge im Rahmen der Bildungsfreistellung sind grundsätzlich von den Beschäftigten selbst zu tragen. Es gibt keinen Anspruch, dass diese Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden müssen.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Bildungsfreistellungsgesetz gilt nicht für Personen, die in einem Beamtenverhältnis stehen, die sich in einem Richteramt befinden, sowie für Soldaten und Zivildienstleistende. Für diese Beschäftigten gelten besondere Regelungen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt