Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung beantragen
Beschreibung
Zur Errichtung einer Stiftung können sich natürliche oder auch juristische Personen wie Vereine oder Firmen entschließen. Die Stifter verpflichten sich auf Dauer zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks eine Stiftung zu errichten und sie mit dem dazu benötigten Vermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten. Eine entsprechende Stiftungssatzung regelt die innere Organisation.
Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Hierzu sind für Stiftungen, die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben sollen, Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Stiftungsbehörde (Landesverwaltungsamt, Referat Stiftungen) einzureichen. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die frühzeitige Einbeziehung der Stiftungsbehörde ist sinnvoll, um bei der Ausgestaltung der Entwürfe des Stiftungsgeschäftes sowie der Satzung Hinweise zur Anerkennungsfähigkeit sowie zur dauerhaften Sicherstellung des Stifterwillens einbeziehen zu können.
Eine Vorabstimmung sollte mit dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung der Gemeinnützigkeit erfolgen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt, Referat Stiftungen.
Ansprechpartner
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Stiftungen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 200256
06003 Halle (Saale)
Öffnungszeiten
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr Hinweis:  Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Anerkennung einer Stiftung
- Stiftungsgeschäft zu Lebzeiten
- Stiftungsgeschäft von Todes wegen (Bei Errichtung einer Stiftung nach dem Ableben des Stifters)
- Satzung einer Stiftung des privaten Rechts
- Bereitschaftserklärung der Mitglieder der Stiftungsorgane zur Mitarbeit – formlos
Formulare
Die Formulare finden Sie beim Landesverwaltungsamt, Referat Stiftungen.
Rechtsgrundlage(n)
Bearbeitungsdauer
3 bis 6 Monate (Wunschtermine zur Anerkennung einer Stiftung werden nach Möglichkeit berücksichtigt.)
Kosten
Die Kosten für die Anerkennung einer Stiftung ergeben sich aus der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Die Kosten richten sich nach dem Verwaltungsaufwand. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 75,00 € und 2.500,00 €.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Stiftungsbehörde kann die Abstimmung mit dem Finanzamt vor der Anerkennung der Stiftung vornehmen. Hierzu bedarf es einer Vollmacht des Stifters. Diese kann schriftlich und formlos (siehe Mustervollmacht zur Vorlage beim Finanzamt) der Stiftungsbehörde erteilt werden.
Einen Überblick über die derzeit bestehenden Stiftungen des bürgerlichen Rechts und die staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt können Sie dem Stiftungsverzeichnis entnehmen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt