Umsatzsteuer Befreiung

    Umsatzsteuerbefreiung beantragen

    Um Leistungen für wichtige Bereiche des täglichen Lebens wie u.a. Mieten und Heilbehandlungen nicht zu verteuern, gelten Steuerbefreiungen.

    Beschreibung

    Das Umsatzsteuergesetz sieht zahlreiche Steuerbefreiungsvorschriften vor, die jeweils an in § 4 Umsatzsteuergesetz genannte Voraussetzungen geknüpft sind.

    Von der Umsatzsteuer befreit sind zum Beispiel:

    • Vermietung von Wohnungen,
    • Versicherungsleistungen,
    • kulturelle Leistungen,
    • Bildungsleistungen,
    • Heilbehandlungsleistungen oder
    • Betreuungs- und Pflegeleistungen.

    Die Steuerfreiheit der Leistungen schließt in der Regel den Vorsteuerabzug aus. Die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer beim Bezug von Waren und Dienstleistungen an andere Unternehmer zahlt, kann er sich also nicht vom Finanzamt erstatten lassen.

    Soweit steuerbefreite Umsätze an andere Unternehmer erbracht werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anwendung einzelner Steuerbefreiungen verzichtet werden. Die Einzelheiten regelt § 9 Umsatzsteuergesetz.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Finanzamt.

    Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungen sind sehr unterschiedlich. Für die Steuerbefreiung benötigen Sie oft Bescheinigungen, die meist vom Landesverwaltungsamt ausgestellt werden. 

    Ansprechpartner

    Finanzamt Staßfurt

    Adresse

    Hausanschrift

    Atzendorfer Straße 20

    39418 Staßfurt

    Postfachadresse

    Postfach 1355

    39404 Staßfurt

    Öffnungszeiten

    Montag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Dienstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.30 Uhr - 18.00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Freitag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 3925 9804600

    Telefon Festnetz: +49 3925 9800

    Internet

    Stichwörter

    Finanzamt, Finanzämter

    Version

    Technisch geändert am 14.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bundeszentralamt für Steuern

    Internet

    Stichwörter

    BZSt, Finanzamt, Finanzämter

    Version

    Technisch geändert am 23.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungen sind sehr unterschiedlich und in § 4 Umsatzsteuergesetz einzeln geregelt. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und 21 Umsatzsteuergesetz erfordert teilweise Bescheinigungen, die von den jeweils in den Ländern fachlich zuständigen Behörden ausgestellt werden.

    Im Zweifel wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es gelten die allgemeinen Steuererklärungsfristen.

    Kosten

    Grundsätzlich keine.

    Die von den jeweils fachlich zuständigen Behörden ausgestellt Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und 21 Umsatzsteuergesetz sind gebührenpflichtig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt am 10.08.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English