Umsatzsteuerbefreiung beantragen
Um Leistungen für wichtige Bereiche des täglichen Lebens wie u.a. Mieten und Heilbehandlungen nicht zu verteuern, gelten Steuerbefreiungen.
Beschreibung
Das Umsatzsteuergesetz sieht zahlreiche Steuerbefreiungsvorschriften vor, die jeweils an in § 4 Umsatzsteuergesetz genannte Voraussetzungen geknüpft sind.
Von der Umsatzsteuer befreit sind zum Beispiel:
- Vermietung von Wohnungen,
- Versicherungsleistungen,
- kulturelle Leistungen,
- Bildungsleistungen,
- Heilbehandlungsleistungen oder
- Betreuungs- und Pflegeleistungen.
Die Steuerfreiheit der Leistungen schließt in der Regel den Vorsteuerabzug aus. Die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer beim Bezug von Waren und Dienstleistungen an andere Unternehmer zahlt, kann er sich also nicht vom Finanzamt erstatten lassen.
Soweit steuerbefreite Umsätze an andere Unternehmer erbracht werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anwendung einzelner Steuerbefreiungen verzichtet werden. Die Einzelheiten regelt § 9 Umsatzsteuergesetz.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Finanzamt.
Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungen sind sehr unterschiedlich. Für die Steuerbefreiung benötigen Sie oft Bescheinigungen, die meist vom Landesverwaltungsamt ausgestellt werden.
Ansprechpartner
Finanzamt Genhtin
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1341
39302 Genthin
Öffnungszeiten
Montag       09:00 - 12:00 Uhr Dienstag     09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch     geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr Freitag        09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3933 9080
Fax: +49 3933 908499
Internet
Voraussetzungen
Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungen sind sehr unterschiedlich und in § 4 Umsatzsteuergesetz einzeln geregelt. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und 21 Umsatzsteuergesetz erfordert teilweise Bescheinigungen, die von den jeweils in den Ländern fachlich zuständigen Behörden ausgestellt werden.
Im Zweifel wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es gelten die allgemeinen Steuererklärungsfristen.
Kosten
Grundsätzlich keine.
Die von den jeweils fachlich zuständigen Behörden ausgestellt Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und 21 Umsatzsteuergesetz sind gebührenpflichtig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 15.10.2020
Hinweise für Sachsen-Anhalt: Umsatzsteuerbefreiung
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt am 10.08.2021