Ausnahmen von der Schulpflicht Zulassung

    Ruhen der Schulpflicht beantragen

    Generell besteht für alle in Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und Jugendlichen die Schulpflicht. Es gibt aber Ausnahmen, die die Schulpflicht ruhen lassen.

    Beschreibung

    Für alle in Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und Jugendlichen besteht die Schulpflicht. Sie beginnt für Kinder, die bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, mit dem folgenden Schuljahr und endet nach 12 Jahren. Die gesetzliche Schulpflicht von 12 Jahren wird durch den Besuch einer berufsbildenden Schule erfüllt, sofern nicht weiterhin eine allgemeinbildende Schule besucht wird.

    Die Schulpflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen ruhen.

    Zuständigkeit

    Je nach Sachverhalt wenden Sie sich bitte an die Schulleitung oder an das Landesschulamt Sachsen-Anhalt.

    Bitte wenden Sie sich an die Schulleitung, wenn Sie

    • Mutter oder Vater sind und durch den Besuch der Schule daran gehindert werden, Ihr Kind ausreichend zu betreuen,
    • an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder an einer Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch teilnehmen,
    • an einem Freiwilligendiensten aufgrund bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften teilnehmen,
    • eine Berufsfachschule für Gesundheitsberufe besuchen, auf die das Schulgesetz Sachsen-Anhalt keine Anwendung finde oder
    • In Fällen, in denen eine anderweitige geeignete Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint.

    Bitte wenden Sie sich an das Landesschulamt Sachsen-Anhalt, wenn Sie

    • Ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine Schule zu besuchen oder am Sonderunterricht teilzunehmen oder
    • Sie an einer Hochschule immatrikuliert sind.

    Ansprechpartner

    Ministerium für Bildung

    Adresse

    Hausanschrift

    Turmschanzenstraße 32

    39114 Magdeburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 391 567-7777

    E-Mail: mb-presse@sachsen-anhalt.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landkreis Harz - Sachgebiet Schulverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schwanebecker Straße 14

    38820 Halberstadt

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03941 5970-1181

    Kontaktperson

    • Frau Steffi Weber

    Version

    Technisch geändert am 12.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Gefahrenabwehr, Hoheitsangelegenheiten und Sport

    Adresse

    Hausanschrift

    Hakeborner Straße 1

    39112 Magdeburg

    Kein Aufzug vorhanden

    Postfachadresse

    Postfach 1963

    39009 Magdeburg

    Öffnungszeiten

    Mo. - Do.: 9:00 - 15:00 Uhr Fr.: 9:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0391 567-2159

    E-Mail: poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landesschulamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Turmschanzenstraße 32

    39114 Magdeburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0391 56701

    E-Mail: poststelle@lscha.mk.sachsen-anhalt.de

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die benötigten Unterlagen sind verschieden.

    Folgende Unterlagen werden gegeben falls benötigt:

    • Nachweis, dass Sie Eltern geworden sind
    • Ärztliche Unterlagen
    • Nachweis über die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder an einer Einstiegsqualifizierung
    • Nachweis über geplante Teilnahme an einem Freiwilligendienst
    • Nachweis über den Besuch einer Berufsfachschule für Gesundheitsberufe
    • Immatrikulationsbescheinigung
    • Nachweis über eine anderweitige geeignete Ausbildung oder Betreuung

    Voraussetzungen

    Die Schulpflicht ruht, wenn

    • Sie Mutter oder Vater sind und durch den Besuch der Schule daran gehindert werden, Ihr Kind ausreichend zu betreuen,
    • Ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine Schule zu besuchen oder am Sonderunterricht teilzunehmen,
    • Sie an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder an einer Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch teilnehmen,
    • Sie an einem Freiwilligendiensten aufgrund bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften teilnehmen,
    • Sie eine Berufsfachschule für Gesundheitsberufe besuchen, auf die das Schulgesetz Sachsen-Anhalt keine Anwendung findet,
    • Sie an einer Hochschule immatrikuliert sind oder
    • In Fällen, in denen eine anderweitige geeignete Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren ist unterschiedlich.

    • Als schulpflichtige Mutter oder schulpflichtiger Vater müssen Sie einen Antrag stellen. Wenn Sie noch minderjährig sind, benötigen Sie hierfür die Zustimmung Ihrer Erziehungsberechtigten.
    • Wenn Ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist eine Schule zu besuchen oder am Sonderunterricht teilzunehmen, müssen Sie als Erziehungsberechtigte einen Antrag stellen.
    • Wenn Sie an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder an einer Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilnehmen, müssen Sie das mitteilen.
    • Wenn Sie an einem Freiwilligendiensten aufgrund bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften teilnehmen, müssen Sie das mitteilen.
    • Wenn Sie eine Berufsfachschule für Gesundheitsfachberufe besuchen, die nicht dem Schulgesetz Sachsen-Anhalt unterfallen, müssen Sie das mitteilen.
    • Wenn Sie an einer Hochschule immatrikuliert sind, müssen Sie einen Antrag zu stellen. Wenn Sie noch minderjährig sind, benötigen Sie hierfür die Zustimmung Ihrer Erziehungsberechtigten.
    • In Fällen, in denen eine andere Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint, ist dies mitzuteilen.

    Fristen

    4 Wochen bevor die Schulpflicht ruhen soll, muss ein Nachweis erbracht werden, wenn

    • an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder einer Einstiegsqualifizierung teilgenommen werden soll,
    • der Schulpflichtige an Freiwilligendiensten teilnehmen will,
    • eine Berufsfachschule für Gesundheitsberufe besucht werden soll oder
    • eine anderweitige Ausbildung oder Betreuung erfolgen soll.

    Bearbeitungsdauer

    bis zu 4 Wochen

    Kosten

    Gebühren können anfallen. Es kommt auf den Einzelfall an.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung Sachsen-Anhalt am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Schüler, Schulpflicht, Ruhen der Schulpflicht, Schulpflicht-Befreiung, Schule

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English