Ausschlagung der Erbschaft Niederschrift

    Erbschaft ausschlagen

    Wenn Sie erben und diese Erbschaft ausschlagen, müssen Sie dies gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

    Beschreibung

    Als Erbin oder Erbe müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.

    Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.

    Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich erklären.

    Es reicht nicht, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorlegen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären oder eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgeben.

    Zuständig ist dabei das Amtsgericht,

    • in dessen Bezirk die oder der Verstorbene ihre oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder
    • in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

    Haben Sie die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, werden Sie so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Halle (Saale)

    Adresse

    Hausanschrift

    Thüringer Straße 16

    06112 Halle (Saale)

    Parkplatz:
    Gebühren: ja

    "Heinrich-Schütz-Straße" in beiden Fahrtrichtungen

    Bus: Linie 30

    Straßenbahn: 2 und 5

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    06095 Halle (Saale)

    Öffnungszeiten

    Allgemein (Gilt nicht für Beratungshilfe) Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 -12:00 Uhr und 15:00 -17:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Beratungshilfe (nur an folgenden Tagen!) Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 -17:00 Uhr Zahlstelle / Gerichtskasse Montag 08:30 - 12:15 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:15 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:15 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:15 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0345 2200

    Fax: 0345 2205030

    E-Mail: ag-hal@justiz.sachsen-anhalt.de(Es ist nicht zulässig, bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Justizbehörde des Landes Sachsen-Anhalt per E-Mail rechtswirksam Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Insbesondere wird hierdurch keine Frist gewahrt! Der Übermittlungsweg per E-Mail eignet sich daher nur für nicht formgebundene Nachrichten. Weitere Informationen zum E-Mail-Verkehr und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter https://lsaurl.de/justizemail. Die Datenschutzerklärung des Gerichts finden Sie unter https://lsaurl.de/aghaldsgvo.)

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 28.12.2022 (von: Vormbrocke, Heinz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Folgende Unterlagen und Nachweise müssen Sie erbringen:

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Soll die Ausschlagung für eine minderjährige Erbin oder einen minderjährigen Erben erklärt werden: gegebenenfalls ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich
      • Auskünfte hierzu erteilt das Nachlassgericht. Den Antrag müssen Sie bei dem Familiengericht stellen, das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständig ist.
      • Bei Ausschlagung durch Betreuerin oder Betreuer: Genehmigung des Betreuungsgerichts.

    Voraussetzungen

    Sie sind Erbin oder Erbe und möchten eine Erbschaft ausschlagen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und lassen Ihre Erklärung schriftlich aufnehmen.
    • Alternativ gehen Sie zur Notarin oder zum Notar und lassen Ihre Erklärung von diesem beglaubigen. Anschließend muss die Erklärung zum Nachlassgericht gebracht werden.
    • Wichtiger Hinweis: Ein formloser Brief an das zuständige Nachlassgericht genügt nicht.
    • Möglich ist es auch, die Ausschlagungserklärung in öffentlich beglaubigter Form beim Nachlassgericht abzugeben.

    Fristen

    Widerspruchsfrist: 6 Wochen (Diese Frist gilt grundsätzlich ab dem Moment, in dem Sie von der Erbschaft und den Grund für Ihre Berufung erfahren.)

    Widerspruchsfrist: 6 Monate (Die Frist gilt, wenn die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat, oder Sie als Erbin oder Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben. Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbin oder Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekannt gegeben hat.)

    Bearbeitungsdauer

    Die Ausschlagung einer Erbschaft durch persönliche Erklärung nimmt das zuständige Gericht sofort entgegen.

    Kosten

    Die Gebühren für eine Erbausschlagung ergeben sich aus dem Wert der Erbschaft .

    Ist der Nachlass überschuldet, fallen bei einer Erbausschlagung nur Kosten in Höhe von 30 Euro an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Im Fall, wenn die Erbin oder der Erbe minderjährig ist:

    Für minderjährige Kinder kann nur die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Dabei handelt es sich um die Person, die das Sorgerecht für das Kind besitzt. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen.

    Ausschlagung nach Annahme der Erbschaft:

    Sie können eine Erbschaft grundsätzlich nicht mehr ausschlagen, wenn Sie die Erbschaft angenommen haben. Wenn Sie nicht wussten, dass der Nachlass überschuldet ist, können Sie unter Umständen die Annahme der Erbschaft anfechten. Die Anfechtung ist frist- und formgebunden:

    • 6 Wochen Frist
    • Einreichung erfolgt als Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht beziehungsweise der Notarin oder dem Notar  

    Die wirksame Anfechtung beseitigt die Rechtsfolgen der vorangegangenen Ausschlagung oder Annahme. Wegen der komplizierten Rechtsfragen ist häufig ein rechtzeitiger juristischer Rat ratsam.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 11.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 07.03.2006 (von: Sabine Iwanowski)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Erklärung beim Amtsgericht, Notarin, Erbe ausschlagen, Erbvertrag, Nachlass, Erbausschlagung, Amtsgericht, Nichtannahme Erbschaft, Notar, Nachlassgericht, Erbin, Ausschlagungserklärung, Erbschaft, Erbe, Erbe anfechten, Erbschaft ausschlagen, Erklärung Ausschlagung, Testament

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

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