Vaterschaftsanerkennung erklären
- Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.
Beschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig ist jedes Standesamt, Jugendämter und Notare
Ansprechpartner
Salzlandkreis - 22 Fachdienst Jugend und Familie
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Tiefgarage, Bernburg (Saale), Karlsplatz
Anzahl: 200 Gebühren: ja - Parkplatz: Rheineplatz, Bernburg (Saale)
Anzahl: 100 Gebühren: ja - Behindertenparkplatz: Rheineplatz, Bernburg (Saale)
Anzahl: 2 Gebühren: ja - Behindertenparkplatz: Tiefgarage, Bernburg (Saale), Karlsplatz
Anzahl: 4 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Bernburg (Saale), Karlsplatz
Linie:- Bus: Über mehrere Linien zu erreichen!
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Parkplätze
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Anzahl: 200 Gebühren: ja - Parkplatz: Rheineplatz, Bernburg (Saale)
Anzahl: 100 Gebühren: ja - Behindertenparkplatz: Rheineplatz, Bernburg (Saale)
Anzahl: 2 Gebühren: ja - Behindertenparkplatz: Tiefgarage, Bernburg (Saale), Karlsplatz
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- Haltestelle: Bernburg (Saale), Karlsplatz
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Hausanschrift
Salzlandkreis, 22 Fachdienst Jugend und Familie
06400 Bernburg (Saale)
Für Pakete und Päckchen verwenden Sie bitte folgende Anschrift: Salzlandkreis, 22 Fachdienst Jugend und Familie, Karlsplatz 37, 06406 Bernburg (Saale).
Parkplätze
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Anzahl: 100 Gebühren: ja - Behindertenparkplatz: Rheineplatz, Bernburg (Saale)
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Haltestellen
- Haltestelle: Bernburg (Saale), Karlsplatz
Linie:- Bus: Über mehrere Linien zu erreichen!
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Allgemeine Sprechzeiten: Montag: 09:00-12:00 Uhr Dienstag: 09:00-12:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00-12:00 Uhr 14:00-16:00 Uhr Freitag: 09:00-12:00 Uhr Besondere Sprechzeiten: SG Allgemeiner Sozialer Dienst, Pflegekinderdienst und Adoptionen Di 09:00 - 12:00, 14:00 - 18:00 Uhr Do 09:00 -12:00, 14:00 - 16:00 Uhr SG Unterhaltsvorschuss SG Beistandschaften/Unterhalt/Beurkundung in Bernburg (Saale) Di 09:00 -12:00, 14:00 - 18:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 Uhr weitere Termine nach Vereinbarung Schwangerenkonfliktberatung in Bernburg (Saale) Mo 09:00 - 12:00 Uhr Di 09:00 - 12:00, 14:00 - 18:00 Uhr Mi nach Vereinbarung Do 09:00 - 12:00, 14:00 - 18:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr Sprechzeiten Bundeselterngeld Di 09:00 - 12:00, 14:00 - 18:00 Uhr Do 09:00 - 12:00, 14:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3471 684-1695(Bereich Schwangerschafts-/Schwangerenkonfliktberatung)
Telefon Festnetz: +49 3471 684-1392(22.4 SG Kinderförderungsgesetz, Fachberatung Kindertageseinrichtungen/Tagespflege)
Fax: +49 3471 684-551631(Fax-Nr. für das gesamte Jugendamt)
Telefon Festnetz: +49 3471 684-1716(22.5 SG Unterhalt, Beistandschaften und Beurkundungen, Amtsvormundschaften/Pflegschaften)
Telefon Festnetz: +49 3471 684-1817(22.3 SG Besonderer Sozialer Dienst)
Telefon Festnetz: +49 3471 684-1667(22.8 SG Jugendförderung, Prävention und Jugendgerichtshilfe)
Telefon Festnetz: +49 3471 684-1655(22.1 SG Jugendschutz, Netzwerkkoordination Frühe Hilfen und Familienhebammen)
Telefon Festnetz: +49 3471 684-1910(22.6 SG Unterhaltsvorschuss)
Telefon Festnetz: +49 3471 684-1672(22.7 SG Wirtschaftliche Jugendhilfe, Bundeselterngeld und Kostenbeiträge)
Telefon Festnetz: +49 3471 684-1670(22.2 SG Allgemeiner Sozialer Dienst)
Telefon Festnetz: +49 3471 684-1630(Fachdienstleiterin)
E-Mail: jugend-familie@kreis-slk.de
Internet
Standesamt
Beschreibung
Rathaus II / Erdgeschoss links
Adresse
Postfachadresse
Postfach 12 65
06392 Bernburg (Saale)
Rathaus I
Postanschrift
Schlossgartenstraße 16
06406 Bernburg
Rathaus I
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag:geschlossenDienstag:09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 18:00 UhrMittwoch:09:00 - 12:00 UhrDonnerstag:09:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 UhrFreitag:09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Fax: 03471 659-309
Telefon Festnetz: 03471 659-0
Kontaktperson
Frau Jeannine Hahn-Uhl
Telefon Festnetz: 03471 659-318
Frau Jana Bonk
Telefon Festnetz: 03471 659-316
Frau Martina Storch
Telefon Festnetz: 03471 659-692
Frau Caroline Dölle
Telefon Festnetz: 03471 659-317
Weitere Informationen
Rollstuhlgerecht ist nur das Erdgeschoss. Es ist nur ein Zugang für Rollstuhlfahrer im Hinterhof des Rathauses II bis in das Erdgeschoss vorhanden.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)
Formulare
beim Standesamt
Voraussetzungen
- Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
- Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
- Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
- §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
- Insbesondere geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Fristen
- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Kosten
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.
Ggf. 30 € für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 - Personenstandrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020
Stichwörter
Vaterschaftsanerkennung