Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung erklären

    • Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamt*innen in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist jedes Standesamt, Jugendämter und Notare

    Ansprechpartner

    Stadt Barby - Personenstandswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 14

    39249 Barby

    Parkplätze

    • Parkplatz: Breite Straße 2
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Ludwig-Fuchs-Str.
      Linie:
      • Bus: 131,132

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: geschlossen

    Kontakt

    Fax: 039298 682-20

    Telefon Festnetz: 039298 682-25

    E-Mail: standesamt@stadt-barby.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Gehbehinderte melden sich bitte vorab telefonisch an.

    Version

    Technisch geändert am 15.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Salzlandkreis - 22 Fachdienst Jugend und Familie

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedensallee 25

    06406 Bernburg

    Außenstelle Bernburg

    Parkplätze

    • Parkplatz: Tiefgarage, Bernburg (Saale), Karlsplatz
      Anzahl: 200  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Rheineplatz, Bernburg (Saale)
      Anzahl: 100  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Rheineplatz, Bernburg (Saale)
      Anzahl: 2  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Tiefgarage, Bernburg (Saale), Karlsplatz
      Anzahl: 4  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bernburg (Saale), Karlsplatz
      Linie:
      • Bus: Über mehrere Linien zu erreichen!

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Bernburger Straße 13

    39418 Staßfurt

    Sitz der Fachdienstleitung

    Parkplätze

    • Parkplatz: Tiefgarage, Bernburg (Saale), Karlsplatz
      Anzahl: 200  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Rheineplatz, Bernburg (Saale)
      Anzahl: 100  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Rheineplatz, Bernburg (Saale)
      Anzahl: 2  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Tiefgarage, Bernburg (Saale), Karlsplatz
      Anzahl: 4  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bernburg (Saale), Karlsplatz
      Linie:
      • Bus: Über mehrere Linien zu erreichen!

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Salzlandkreis, 22 Fachdienst Jugend und Familie

    06400 Bernburg (Saale)

    Für Pakete und Päckchen verwenden Sie bitte folgende Anschrift: Salzlandkreis, 22 Fachdienst Jugend und Familie, Karlsplatz 37, 06406 Bernburg (Saale).

    Parkplätze

    • Parkplatz: Tiefgarage, Bernburg (Saale), Karlsplatz
      Anzahl: 200  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Rheineplatz, Bernburg (Saale)
      Anzahl: 100  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Rheineplatz, Bernburg (Saale)
      Anzahl: 2  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Tiefgarage, Bernburg (Saale), Karlsplatz
      Anzahl: 4  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bernburg (Saale), Karlsplatz
      Linie:
      • Bus: Über mehrere Linien zu erreichen!

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Sprechzeiten: Montag: 09:00-12:00 Uhr Dienstag: 09:00-12:00 Uhr und 14:00-18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00-12:00 Uhr 14:00-16:00 Uhr Freitag: 09:00-12:00 Uhr Besondere Sprechzeiten: SG Allgemeiner Sozialer Dienst, Pflegekinderdienst und Adoptionen Di 09:00 - 12:00, 14:00 - 18:00 Uhr Do 09:00 -12:00, 14:00 - 16:00 Uhr SG Unterhaltsvorschuss SG Beistandschaften/Unterhalt/Beurkundung in Bernburg (Saale) Di 09:00 -12:00, 14:00 - 18:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 Uhr weitere Termine nach Vereinbarung Schwangerenkonfliktberatung in Bernburg (Saale) Mo 09:00 - 12:00 Uhr Di 09:00 - 12:00, 14:00 - 18:00 Uhr Mi nach Vereinbarung Do 09:00 - 12:00, 14:00 - 18:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr Sprechzeiten Bundeselterngeld Di 09:00 - 12:00, 14:00 - 18:00 Uhr Do 09:00 - 12:00, 14:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3471 684-1695(Bereich Schwangerschafts-/Schwangerenkonfliktberatung)

    Telefon Festnetz: +49 3471 684-1392(22.4 SG Kinderförderungsgesetz, Fachberatung Kindertageseinrichtungen/Tagespflege)

    Fax: +49 3471 684-551631(Fax-Nr. für das gesamte Jugendamt)

    Telefon Festnetz: +49 3471 684-1716(22.5 SG Unterhalt, Beistandschaften und Beurkundungen, Amtsvormundschaften/Pflegschaften)

    Telefon Festnetz: +49 3471 684-1817(22.3 SG Besonderer Sozialer Dienst)

    Telefon Festnetz: +49 3471 684-1667(22.8 SG Jugendförderung, Prävention und Jugendgerichtshilfe)

    Telefon Festnetz: +49 3471 684-1655(22.1 SG Jugendschutz, Netzwerkkoordination Frühe Hilfen und Familienhebammen)

    Telefon Festnetz: +49 3471 684-1910(22.6 SG Unterhaltsvorschuss)

    Telefon Festnetz: +49 3471 684-1672(22.7 SG Wirtschaftliche Jugendhilfe, Bundeselterngeld und Kostenbeiträge)

    Telefon Festnetz: +49 3471 684-1670(22.2 SG Allgemeiner Sozialer Dienst)

    Telefon Festnetz: +49 3471 684-1630(Fachdienstleiterin)

    E-Mail: jugend-familie@kreis-slk.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)

    Formulare

    beim Standesamt

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
    • §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

    • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
    • Insbesondere geprüft:
    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Fristen

    • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

    Ggf. 30 € für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 - Personenstandrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Vaterschaftsanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English