Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung

    Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch ein Notariat beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    • Jugendämter
    • Notare
    • Standesämter

    Ansprechpartner

    Altmarkkreis Salzwedel - Sachgebiet Unterhalt/Beistandschaft/Beurkundung

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Marx-Straße 32

    29410 Salzwedel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Di 8:30 Uhr-11:30 Uhr und 13:00 Uhr-17:30 Uhr Do 8:30 Uhr-11:30 Uhr und 13:00 Uhr-15:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: Monika.Jachmann@Altmarkkreis-Salzwedel.de

    Telefon Festnetz: 03901 840-5701

    Fax: 03901 840-622

    Version

    Technisch erstellt am 18.02.2008 (von: Ines Gulow)

    Technisch geändert am 08.05.2024 (von: Webservice, LK Altmarkkreis-Salzwedel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Marschweg 3

    38489 Beetzendorf

    Behindertenparkplatz: Beetzendorf: Neben dem Verwaltungsgebäude
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Beetzendorf: Vor und neben dem Gebäude der Verbandsgemeinde
    Anzahl: 5
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Diesdorf: Vor dem Rathaus
    Anzahl: 15
    Gebühren: nein

    Beetzendorf, ZOB

    Bus: 300, 310, 800


    Diesdorf (b. Salzwedel), Kirche

    Bus: 800

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Marschweg 3

    38489 Beetzendorf

    Behindertenparkplatz: Beetzendorf: Neben dem Verwaltungsgebäude
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Beetzendorf: Vor und neben dem Gebäude der Verbandsgemeinde
    Anzahl: 5
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Diesdorf: Vor dem Rathaus
    Anzahl: 15
    Gebühren: nein

    Beetzendorf, ZOB

    Bus: 300, 310, 800


    Diesdorf (b. Salzwedel), Kirche

    Bus: 800

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Himmelreichstraße 1

    29413 Diesdorf

    Behindertenparkplatz: Beetzendorf: Neben dem Verwaltungsgebäude
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Beetzendorf: Vor und neben dem Gebäude der Verbandsgemeinde
    Anzahl: 5
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Diesdorf: Vor dem Rathaus
    Anzahl: 15
    Gebühren: nein

    Beetzendorf, ZOB

    Bus: 300, 310, 800


    Diesdorf (b. Salzwedel), Kirche

    Bus: 800

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 9:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 039000 97-283(Beetzendorf)

    Telefon Festnetz: 039000 97-285(Diesdorf)

    Fax: 039000 288(Beetzendorf)

    Fax: 039000 97-180(Diesdorf)

    E-Mail: info@vg-beetzendorf.de

    Bankverbindung

    VBG Beetzendorf-Diesdorf

    Empfänger: VBG Beetzendorf-Diesdorf

    IBAN: DE44 8105 5555 3022 0026 87

    BIC: NOLADE21SAW

    Bankinstitut: Sparkasse Altmark West

    Weitere Informationen

    Nur das Erdgeschoss in Beetzendorf ist für Rollstuhlfahrer, Gehbehinderte und Eltern mit Kinderwagen erreichbar.

    Version

    Technisch erstellt am 05.11.2013 (von: Brandstäter, Marlen)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Böder, Thomas)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
    • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
    • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
    • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.

    • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.

    Insbesondere wird geprüft:

    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Fristen

    Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

    Gegebenenfalls 30 EUR für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers oder eine Dolmetscherin.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: Behschnitt, Rahel)

    Stichwörter

    Vaterschaftsanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)