Meldung zum Infektionsschutz einreichen
Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.
Beschreibung
Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.
Namentlich benannte Erreger:
Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.
Nicht namentlich benannte Erregernachweise:
Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
Impfschäden:
Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
Zuständigkeit
Wenn Sie zu diesen Themen Fragen haben oder selbst betroffen sind, wenden Sie sich an das Gesundheitsamt in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Über aktuelle Informationslagen informiert das Robert-Koch-Institut auf seinen Internetseiten.
Ansprechpartner
Landkreis Stendal - Gesundheitsamt
Adresse
Hausanschrift
Krankenhaus
Bus: Krankenhaus
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Hospitalstraße 1-2
39576 Stendal
Postanschrift
Postfach 10 14 55
39554 Stendal
Öffnungszeiten
Für Sprechzeiten bitte die  Kontakt-Seite   aufrufen.
Kontakt
Formulare
Formularsammlung des LAV Fachbereich Hygiene
Arztmeldung über Meldepflichtige Krankheit gemäß § 6 IfSG und Meldeverordnung Sachsen-Anhalt
Anzeige einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung
Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, die Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeben, sind verpflichtet, diese Großanlagen beim Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.
Der Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird und in denen Duschen oder andere Einrichtungen zur Vernebelung des Trinkwassers vorhanden sind, ist zur jährlichen Eigenüberwachung auf Legionella spec. verpflichtet.
Großanlagen im Sinne der TrinkwV und der allgemein anerkannten Regeln der Technik (DVGW-Arbeitsblatt W 551) sind Warmwasser-Installationen mit mehr als 400 Litern Inhalt oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Litern Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Warmwasser-Installationen in Ein- und Zweifamilienhäusern sind keine Großanlagen.
Antrag auf Gewährung von Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
erforderliche Unterlagen
Formulare
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.12.2020
Stichwörter
enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom, Diphtherie, Cholera, Meningokokken-Meningitis, Pest, Virushepatitis, Sepsis, HUS, Masern, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Milzbrand, humane spongiforme Enzephalopathie, Botulismus, Poliomyelitis