Meldung zum Infektionsschutz einreichen
Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.
Beschreibung
Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.
Namentlich benannte Erreger:
Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.
Nicht namentlich benannte Erregernachweise:
Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
Impfschäden:
Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
Zuständigkeit
Wenn Sie zu diesen Themen Fragen haben oder selbst betroffen sind, wenden Sie sich an das Gesundheitsamt in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Über aktuelle Informationslagen informiert das Robert-Koch-Institut auf seinen Internetseiten.
Ansprechpartner
SG Hygiene
Beschreibung
Aufgabenbereiche:
- Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Infektionsschutz)
- Überwachung der Qualität von Trink- u. Badewasser
- Gesundheitlicher Umweltschutz u. Bauhygiene
- Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen (Altenheime, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Schulen etc.)
- Wohnungshygiene (Schädlingsbefall, Innenraumluft, Schimmelpilzbefall)
- Überwachung des Handels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
- Überwachung von Einrichtungen wie z. B. Frisöre, Fußpflege, Tattoo- u. Piercingstudios, ambulante Pflegedienste, Physiotherapien u. a.
- Belehrung nach Infektionsschutzgesetz
- Kontrolle des Gesundheits- u. Umweltschutzes im Bereich des Einzelhandels und des privaten Endverbrauchers nach Chemiekaliengesetz
Tuberkulosefürsorge:
- Beratung zur Tuberkulose
- Prävention der Weiterverbreitung von Tuberkulose
- Kontrolle und Betreuung Erkrankter und deren Kontaktpersonen
- Vermittlung zwischen Patient, Fachärzten, Kliniken und anderen Gesundheitseinrichtungen
- Durchführung von Tb-Testungen (auch für Auslandsaufenthalte)
Adresse
Hausanschrift
Halle (Saale), Am Leipziger Turm
Straßenbahn: Halle (Saale), Am Leipziger Turm
Merseburg, Schlossgarten
Bus: Merseburg, Schlossgarten
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Di: 08:00 – 12:00 Uhr / 13:00 – 17:30 Uhr  Do: 08:00 – 12:00 Uhr / 13:00 – 15:30 Uhr
Kontakt
Formulare
Antrag auf Gewährung von Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
erforderliche Unterlagen
Formulare
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.12.2020
Stichwörter
enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom, Diphtherie, Cholera, Meningokokken-Meningitis, Pest, Virushepatitis, Sepsis, HUS, Masern, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Milzbrand, humane spongiforme Enzephalopathie, Botulismus, Poliomyelitis