Infektionsschutz Meldung

    Meldung zum Infektionsschutz einreichen

    Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.

    Beschreibung

    Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. 

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.

    Namentlich benannte Erreger:

    Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.

    Nicht namentlich benannte Erregernachweise:

    Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

    Impfschäden:

    Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
     

    Zuständigkeit

    Wenn Sie zu diesen Themen Fragen haben oder selbst betroffen sind, wenden Sie sich an das Gesundheitsamt in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

    Über aktuelle Informationslagen informiert das Robert-Koch-Institut auf seinen Internetseiten.

    Ansprechpartner

    Landkreis Mansfeld-Südharz - Amt für Gesundheit

    Beschreibung

    Gesundheitsamt mit kinder- und jugendzahnärztlichem Dienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Rudolf-Breitscheid-Straße 20/22

    06526 Sangerhausen

    Parkplätze

    • Parkplatz: Landwehr
      Anzahl: 25  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Behindertenparkplatz: Landwehr
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Mansfelder Hof
      Linie:
      • Bus: Mansfelder Hof

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Größlerstr. 2

    06295 Eisleben

    Parkplätze

    • Parkplatz: Landwehr
      Anzahl: 25  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Behindertenparkplatz: Landwehr
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Mansfelder Hof
      Linie:
      • Bus: Mansfelder Hof

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: 08:30 bis 15:00 Uhr Di: 08:30 bis 17:30 Uhr Mi: Verwaltungstag - Termine nur mit konkreter Vereinbarung Do: 08:30 bis 15:00 Uhr Fr: 08:30 bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3464 535-4445

    Telefon Festnetz: +49 3464 535-4400

    Fax: +49 3464 535-4491

    E-Mail: gesundheitsamt@lkmsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Poliomyelitis, Botulismus, Sepsis, Cholera, Masern, Pest, HUS, Meningokokken-Meningitis, Virushepatitis, Diphtherie, Milzbrand, humane spongiforme Enzephalopathie, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English