Blinden- und Gehörlosengeld beantragen
Sie haben finanzielle Einbußen aufgrund Ihrer Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit? Informieren Sie sich hier über den Anspruch auf Blinden- oder Gehörlosengeld.
Beschreibung
Wenn Sie blind oder hochgradig sehbehindert sind, kann Ihnen Blindengeld gewährt werden. Es soll Ihre Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung ausgleichen.
Das volle Blindengeld beträgt monatlich 424,44 Euro für Erwachsene und 294,76 Euro für Minderjährige.
Hochgradig Sehbehinderte erhalten monatlich 61,30 Euro.
Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sind einkommens- und vermögensunabhängig. Es werden jedoch einige Leistungen der Pflegeversicherung auf das Blindengeld angerechnet. Wenn Sie beispielsweise Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege oder bei teil- oder vollstationärer Pflege erhalten, bekommen Sie ein gekürztes Blindengeld.
Die Beträge gestalten sich wie folgt:
- Pflegegrad 2: Erwachsene: 279,08 Euro | Minderjährige: 149,40 Euro
- Pflegegrad 3-5: Erwachsene: 244,59 Euro | Minderjährige: 114,91 Euro
- Heim - Eigenanteil an den Heimkosten mehr als 50 %: Erwachsene: 424,44 Euro | Minderjährige: 294,76 Euro
- Heim - Eigenanteil an den Heimkosten weniger als 50 %: Erwachsene: 212,22 Euro | Minderjährige: 147,38 Euro
Ähnliches gilt auch, wenn Sie gehörlos sind. Das Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt beträgt 61,30 Euro. Anders als beim Blindengeld wird das Gehörlosengeld immer in dieser Höhe ausgezahlt.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt (LVwA).
Ansprechpartner
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Schwerbehindertenrecht - LBLiGG
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
telefonische Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 0345 514-3360
Internet
Formulare
Antrag auf Gewährung von Gehörlosengeld
Einverständniserklärung zum Antrag auf Gewährung von Blindengeld/Gehörlosengeld
Antrag auf Gewährung von Blindengeld
Anlage zum Antrag auf Gewährung von Landesblindengeld/Gehörlosengeld - Bestätigung der Meldebehörde
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Blinden- oder Gehörlosengeld
- Feststellungsbescheid über Ihre Behinderung
Formulare
Sie finden Antragsformulare zum Blinden- und Gehörlosengeld auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.
Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf Blindengeld, wenn
- Ihre Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt,
- Sie hochgradig sehbehindert mit einer Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung von mehr als 1/20 sind.
Sie erhalten Gehörlosengeld
- mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit
- Oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, soweit der Grad der Behinderung infolge schwerer Störungen des Spracherwerbs 100 beträgt,
- mit später erworbener Taubheit, wenn der Grad der Behinderung allein infolge Taubheit und mit der Taubheit einhergehender schwerer Sprachstörung 100 beträgt.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Leistungen nach dem Landesblinden- und Gehörlosengeldgesetz werden auf Antrag gewährt. Es wird ab dem Monat gezahlt, ab dem die Voraussetzungen und Ihr Antrag vorliegen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Im Gegensatz zum Blindengeld ist die Blindenhilfe eine Bundesleistung. Sie kann zusätzlich zum Blindengeld gewährt werden. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, erfahren Sie beim örtlichen Sozialamt.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen Anhalt am 20.01.2020
Stichwörter
Blindengeld, Gehörlosengeld