Schutz eines Biotops beantragen
Beschreibung
Geschützte Biotope sind Lebensräume besonderer Pflanzen- und Tierarten. Diese Lebensräume verdienen besonderen Schutz, entweder weil sie äußerst selten sind, einen hohen ökologischen Wert besitzen oder von Zerstörung bedroht sind. Die meisten der bei uns vorkommenden Biotope sind durch menschliche Aktivitäten entstanden bzw. sind auf bestimmte Landnutzungsformen zurückzuführen.
Zum Schutz dieser Lebensräume gibt es Gesetze und internationale Abkommen. Das Land Sachsen-Anhalt hat im § 37 des Naturschutzgesetzes den besonderen Biotopschutz geregelt.
Für den besonderen Schutz eines Biotops, egal wo es sich befindet, genügt seine bloße Existenz. Der gesetzliche Schutz allein reicht aber für den Erhalt der Biotope nicht aus, deshalb ist aktives Handeln gefragt.
Auch aus Unkenntnis erfolgte Schädigungen und Zerstörungen sind rechtswidrig und die zuständige Naturschutzbehörde kann den Verursacher zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes heranziehen. Sind aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls solche Beeinträchtigungen unumgänglich, können diese, wenn sie ausgleichbar oder ersetzbar sind, auf Antrag von der Naturschutzbehörde mit Auflagen zum Ausgleich bzw. Ersatz, genehmigt werden.
Hinweise für Harz: Spezielle Hinweise: Schutz eines Biotops beantragen
Bestimmte Lebensräume sind als gesetzlich geschützte Biotope unter Schutz gestellt. Das sind:
1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche,Binnenlandsalzstellen,
3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7. magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Zuständigkeit
Ob ein Biotop dem besonderen Schutz unterliegt, kann bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erfragt werden.
Für die naturschutzgerechte Pflege dieser Flächen kann der Flächenbewirtschafter eine Förderung nach Förderprogrammen des Naturschutzes bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt beantragen.
Hinweise für Harz: Spezielle Hinweise: Schutz eines Biotops beantragen
Landkreis Harz/Untere Naturschutzbehörde
Ansprechpartner
Landkreis Harz - Umweltamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Mittwoch: 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Freitag: geschlossen
Landkreis Harz - Sachgebiet Untere Naturschutz- & untere Forstbehörde
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Hausanschrift
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Kontakt
Telefon Festnetz: 03941 5970-5728
Fax: 03941 5970-5767
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Harz: Spezielle Hinweise: Schutz eines Biotops beantragen
Einreichung eines schriftlichen Antrages. Zu empfehlen ist eine vorherige Abstimmung per Telefon oder per E-Mail.
Wichtig sind folgende Aussagen zu folgenden Fragen: Was?/Warum?/Wo?/Wann? Angabe einer aktuellen Anschrift.
Voraussetzungen
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Für die erhebliche Beeinträchtigung oder Zerstörung eines gesetzlich geschützten Biotops muss ein berechtigtes Interesse vorliegen.
Verfahrensablauf
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Solange am gesetzlich geschützten Biotop keine Veränderungen vorgesehen sind, ist kein Verfahren erforderlich.
Die untere Naturschutzbehörde informiert (nach und nach) die Eigentümer über das Vorhandensein entsprechender Biotope auf ihren Grundstücken. Die Biotope sind per Gesetz geschützt. Das bedeutet, dass sie auch ohne vorherige Information nicht erheblich beeinträchtigt oder zerstört werden dürfen.
Soll oder muss ein gesetzlich geschütztes Biotop beeinträchtigt oder gar zerstört werden, wird dies schriftlich beantragt. Alles was beeinträchtigt oder zerstört wird, muss entweder auf gleiche Weise an anderer Stelle wiederhergestellt oder durch ähnliche Maßnahmen ersetzt werden.
Kosten
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Wenn das Biotop in gleicher Weise wiederhergestellt werden kann, bedarf es vorab einer Ausnahme. Für diese Ausnahme ist ein Gebührenrahmen von 12,50 – 1.500 € vorgesehen.
Kann das Biotop nicht wiederhergestellt werden, bedarf dies einer vorherigen Befreiung. Für die Befreiung ist ein Gebührenrahmen von 13,00 € bis 3.500 € vorgesehen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt