Ökokontomaßnahme anrechnen lassen
Beschreibung
Bei Vorhaben und Planungen, die zu Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft führen - wie z. B. Straßenbauprojekte - ist der Verursacher zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder zu Ersatzzahlungen verpflichtet.
Die "Ökokonten"-Regelungen sind Bestandteil des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
Das Prinzip der Ökokontenregelung ist, dass
- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch ohne konkreten Anlass bereits im Vorgriff auf Investitionen vorgenommen und später als Kompensation anerkannt werden,
- Investoren, die selbst keine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Angriff nehmen, die Finanzierung von Maßnahmen, die auf dem Ökokonto verbucht sind, übernehmen und
- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht in räumlich funktiollem Zusammenhang mit dem Eingriff stehen müssen, es sei denn, dass spezielle Regelungen zum Artenschutz, zum Biotopschutz oder zur Kohärenzsicherung (wenn EU-rechtlich geschützte Gebiete betroffen sind) zu beachten sind.
Die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten führen das Ökokonto. Sie prüfen, bestätigen und registrieren Maßnahmen zum Ökokonto und führen ein Verzeichnis, in dem die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen sowie die Flächen, auf denen Maßnahmen für ein Ökokonto erbracht wurden, erfasst werden.
Rückwirkend werden keine Maßnahmen anerkannt.
Anbieter von Maßnahmen können sich in dem Ökokonto registrieren lassen. Sie werden mit so genannten Nachfragern -also Investoren, die keine eigenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen- zusammen gebracht.
Die Fachbehörde für Naturschutz, das Landesamt für Umweltschutz, führt ein Gesamtverzeichnis dieser Flächen für das Land Sachsen-Anhalt.
Hinweise für Harz: Spezielle Hinweise: Ökokontomaßnahme anrechnen lassen
Für Eingriffe in Natur und Landschaft sind sogenannte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) zu erbringen. Das sind Maßnahmen, die zu einer Aufwertung von Natur und Landschaft führen. Kompensationsmaßnahmen können auf freiwilliger Basis bereits vor dem Eingriff durchgeführt werden, sogar ohne konkreten Eingriff.
Die freiwilligen Kompensationsmaßnahmen lassen sich in einem Ökokonto als Punkte buchen und können für eigene Eingriffe sowie Anderer verwendet werden. Ökopunkte können nach erfolgreicher Realisierung der Kompensationsmaßnahme verkauft werden.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Unteren Naturschutzbehörde der Landkreise/kreisfreien Städte
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Landkreis Harz/Untere Naturschutzbehörde
Ansprechpartner
Landkreis Harz - Umweltamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Mittwoch: 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Freitag: geschlossen
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Harz: Spezielle Hinweise: Ökokontomaßnahme anrechnen lassen
Einreichung eines schriftlichen Antrages. Zu empfehlen ist auf jeden Fall eine vorherige Abstimmung per Telefon oder per E-Mail.
Voraussetzungen
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Die Möglichkeiten zur Durchführung einer Ökokontomaßnahme wie z.B. die Verfügbarkeit über ein geeignetes Grundstück sowie die entsprechenden finanziellen Voraussetzungen müssen vorliegen. Weiterhin darf zur Durchführung der Maßnahme keine Verpflichtung bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde bei Interesse an einem Ökokonto. Die Behörde prüft zunächst die fachliche Sinnhaftigkeit der Maßnahme. Wird diese grundsätzlich bestätigt, erfolgt die Übersendung eines Vordruckes für den Antrag. Dieser wird ausgefüllt und mit den erforderlichen Anlagen versehen an die Behörde gesendet. Diese stimmt der Maßnahme mittels Bescheid zu.
Kosten
Hinweise für Harz: Spezielle Hinweise: Ökokontomaßnahme anrechnen lassen
Für die Zustimmung zum Ökokonto fallen 60 € an.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Gesamtverzeichnis ist über die Hompage des Landesamtes für Umweltschutz einsehbar.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Stichwörter
Ausgleichsmaßnahme, Naturschutz, Ersatzmaßnahme