Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten

    Anbringen von Plakaten an Straßen beantragen

    Beschreibung

    Unter Außenwerbung werden die Werbeformen verstanden, bei denen sich der Werbeträger im öffentlichen Raum befindet.

    Einer Baugenehmigung bedarf es nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt unter anderem nicht für Werbeanlagen, soweit sie einer Zulassung nach Straßen- oder Straßenverkehrsrecht bedürfen. Es ist demnach zu prüfen, ob es sich bei der Werbeanlage um eine bauliche Anlage handelt, die straßenverkehrs- oder straßenrechtlichen Beschränkungen unterliegen kann. Erst wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, käme eine bauordnungsrechtliche Genehmigung in Frage. Die Zielrichtung der jeweiligen gesetzlichen Anforderungen ist dabei unterschiedlich. Das Straßenverkehrsrecht hat unmittelbar den Schutz des Verkehrs zum Inhalt. Die straßenrechtlichen Anbauvorschriften dienen dem besonderen Schutzbedürfnis der Straße in ihrer Funktion als Verkehrsweg. Die Vorschriften der Landesbauordnung regeln die Belange der Bodennutzung bzw. baulich technische Anforderungen an die Anlage. Erforderlich ist, dass allen Belangen Rechnung getragen wird.

    Der Träger der Straßenbaulast hat die Straße der Öffentlichkeit als Verkehrsweg in tauglichem Zustand zur Verfügung zu stellen. Dies hängt auch von den baulichen Verhältnissen im Nachbarbereich der Straße ab. Störend wirkt unter anderem jede (gewollte) Ablenkung des fließenden Verkehrs durch bauliche Anlagen, insbesondere Werbung, auf Nachbargrundstücken. Zu prüfen ist, ob die beabsichtigte Werbung innerhalb oder außerhalb einer Ortsdurchfahrt im Zuge einer Kreis-, Landes- oder Bundesstraße installiert werden soll. Innerhalb solcher Ortsdurchfahrten ist wegen unterschiedlicher rechtlicher Voraussetzungen wiederum die Unterscheidung zwischen Erschließungs- oder Verknüpfungsbereichen einer Ortsdurchfahrt wichtig. Bauliche Anlagen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten längs der Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen (Erschließungsbereich) in einer Entfernung bis zu 40 Metern bedürfen der Zustimmung der zuständigen unten angegeben Straßenbaubehörde.

    Zu guter Letzt kann neben all diesem noch beachtlich sein, dass eine Werbeanlage auch unter die Vorschriften der Sondernutzung fallen kann, für die eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden muss.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Weil für den Bürger die Rechtslage nicht leicht zu durchschauen ist und zudem eine Vielzahl unterschiedlicher Behörden zuständig wäre, hat das Land Sachsen-Anhalt ein unkompliziertes Verfahren entwickelt. Alle mit der Errichtung einer Werbeanlage relevanten Antragsformalitäten können in den Fällen, in denen straßenrechtliche Anbauverbote oder -beschränkungen bestehen oder bei denen ggf. eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich wird, bei folgenden Straßenbaubehörden schriftlich formlos beantragt werden:

    • bei Gemeindestraßen über die jeweilige Gemeinde
    • bei Kreisstraßen über den jeweiligen Landkreis
    • bei Landesstraßen über die für den Bereich zuständige Niederlassung der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (dies gilt auch für Bundesstraßen, für die das Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund tätig wird). Die Anschriften lauten:

      Zentrale
      Hasselbachstraße 6
      39104 Magdegurg

      Landesstraßenbaubehörde, Regionalbereich Nord
      Sachsenstraße 11a
      39576 Stendal

      Landesstraßenbaubehörde, Regionalbereich West
      Rabahne 4
      38820 Halberstadt

      Landesstraßenbaubehörde, Regionalbereich Mitte
      Tessenowstraße 12
      39114 Magdeburg

      Landesstraßenbaubehörde, Regionalbereich Ost
      Gropiusallee 1
      06846 Dessau-Roßlau

      Landesstraßenbaubehörde, Regionalbereich Süd
      An der Fliederwegkaserne 21
      06130 Halle (Saale)

    In den übrigen Fällen wenden Sie sich an die Gemeinde, in der Sie eine Außenwerbung anbringen oder wesentlich verändern wollen.

    Ansprechpartner

    Landkreis Mansfeld-Südharz - Bauordnungsamt/Denkmalschutzbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Postfach 101135

    06511 Sangerhausen

    Parkplätze

    • Parkplatz: Behindertenparkplatz: Hof Haus 5 Kreisverwaltung
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Kaufland-Parkplatz
      Anzahl: 100  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bahnhof
      Linie:
      • Bus: Bahnhof

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Alte Promenade 27

    06526 Sangerhausen

    Parkplätze

    • Parkplatz: Behindertenparkplatz: Hof Haus 5 Kreisverwaltung
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Kaufland-Parkplatz
      Anzahl: 100  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bahnhof
      Linie:
      • Bus: Bahnhof

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Rudolf-Breitscheid-Straße 20/22

    06526 Sangerhausen

    Parkplätze

    • Parkplatz: Behindertenparkplatz: Hof Haus 5 Kreisverwaltung
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Kaufland-Parkplatz
      Anzahl: 100  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bahnhof
      Linie:
      • Bus: Bahnhof

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: 08:30 bis 15:00 Uhr Di: 08:30 bis 17:30 Uhr Mi: Verwaltungstag - Termine nur mit konkreter Vereinbarung Do: 08:30 bis 15:00 Uhr Fr: 08:30 bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3464 535-5300

    Fax: +49 3464 535-5390

    E-Mail: bauordnungsamt@lkmsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Mansfeld - Ordnung und Sicherheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Lutherstraße 9

    06343 Mansfeld

    Parkplätze

    • Parkplatz: gegenüber dem Lutherbrunnen
      Anzahl: 25  Gebühren: nein
    • Parkplatz: vor dem Rathaus (Parkscheibe 2 Std.)
      Anzahl: 10  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: vor dem Rathaus
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Mansfeld, Siebigeröder Straße
      Linie:
      • Bus: 400, 431
    • Haltestelle: Mansfeld, Bahnhofstraße
      Linie:
      • Regionalbahn: "Wipperliese"
    • Haltestelle: Mansfeld, Friedensallee
      Linie:
      • Bus: 372, 400, 431

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Di: 9:00 - 12:00 u. 13:00 - 18:00 Uhr Mi: geschlossen Do: 9:00 - 12:00 u. 13:00 - 15:00 Uhr Fr: 9:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 034782 871-65

    Telefon Festnetz: 034782 871-64

    Telefon Festnetz: 034782 871-18

    Telefon Festnetz: 034782 871-66

    E-Mail: ordnungsamt@mansfeld.eu

    Internet

    Weitere Informationen

    Behinderte melden sich bitte vorab telefonisch an!

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch geändert am 18.04.2024

    Stichwörter

    Werbeanlagen, Außenwerbeanlagen, QSKommune, Plakatwerbung, Werbung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English