Transport nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (Sammeln und Befördern) Genehmigung

    Transport von gefährlichen Abfällen beantragen

    Beschreibung

    Unternehmen, die in ihrem Hauptzweck gefährliche Abfälle sammeln oder befördern, mit gfährlichen Abfällen handeln oder die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle für Dritte vermitteln (makeln) möchten, bedürfen vorab einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Unternehmen, die diese abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten im Hauptzweck ausschließlich mit nicht gefährlichen Abfällen durchführen möchten, müssen dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen. Die Anzeigepflicht gilt u. a. auch für Entsorgngsfachbetriebe, die von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind sowie für Unternehmen mit einem anderen Hauptzweck, die aber gelegentlich die von ihnen erzeugten Abfälle im Rahmen ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit selbst sammeln, befördern, handeln oder makeln (sogenannte wirschaftliche Untenehmen, wie z.B. Handwerksbetriebe). Weitere Ausnahmen bestimmt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Abfallbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem/der Ihr Betrieb seinen Hauptsitz hat. Für ausländische Unternehmen ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Tätigkeit beginnt oder erstmals ausgeführt wird.

    Ansprechpartner

    Landkreis Wittenberg - Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde

    Beschreibung

    Untere Abfallbehörde

    • Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und nachgeordneter Regelungen
    • Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen im Rahmen der Zuständigkeit der unteren Abfallbehörde
    • Überwachung von Deponien DK 0 und I
    • Überwachung von Entsorgungsanlagen für Altfahrzeuge nach AltfahrzeugV
    • Überwachung von Erzeugern, Beförderern, Händlern und Maklern gefährlicher Abfälle
    • Entgegennahme, Prüfung und Bestätigung von Anzeigen zur landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm nach AbfKlärV und von Bioabfällen nach BioAbfV
    • Entgegennahme von Anzeigen für gemeinnützliche und gewerbliche Sammlungen (§ 17 und 18 KrWG)
    • Entgegennahme, Prüfung und Bestätigung von Anzeigen zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von nicht gefährlichen Abfällen (§ 53 KrWG)
    • Entgegennahme und Prüfung von Anträgen sowie Erteilung von Erlaubnissen zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG)
    • Durchführung von Planfeststellungsverfahren für Errichtung und Betrieb von Deponien der DK 0 und I
    • Anordnung und Vollzug von abfallrechtlichen Festlegungen zu Genehmigungen nach dem BImSchG, zu Baugenehmigungen und Abrissanzeigen, zur Entsorgung von Bauabfällen, Baggergut, Erdstoffen
    • Entgegennahme von Anzeigen zur und Veranlassung der Entsorgung von illegal abgelagerten Abfällen
    • Ahndung rechtswidriger bzw. umweltgefährdender Abfallablagerungen
    • Umsetzung der Verbrennungsverordnung für Gartenabfälle

    Untere Bodenschutzbehörde

    • Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes und nachgeordneter Regelungen
    • Bodenschutz; Gefahrenerkundung, -abwehr aus Altlasten und Kontrolle
    • Altlastensanierung
    • Altlastenauskunft aus dem Altlastenkataster
    • Koordination von Maßnahmen zu Altlasten mit der Landesanstalt für Altlastenfreistellung
    • Prüfung des Altlastverdachts im Rahmen von Genehmigungsverfahren





    Adresse

    Postanschrift

    Breitscheidstraße 3

    06886 Lutherstadt Wittenberg

    Hausanschrift

    Breitscheidstraße 4

    06886 Lutherstadt Wittenberg

    Kreisverwaltung

    Bus: Kreisverwaltung

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten der Fachdienste: Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Information des Landkreises Wittenberg: Montag 08:30 - 17:00 Uhr Dienstag 08:30 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 14:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 14:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03491 806-2942

    Fax: 03491 806-2996

    E-Mail: umweltamt@landkreis-wittenberg.de

    Version

    Technisch erstellt am 25.11.2009 (von: Thomas Hoffmann)

    Technisch geändert am 10.10.2024 (von: Neumann, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden die im Abschnitt "Verfahrensablauf" genannten Unterlagen benötigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis ist mit dem in Anlage 3 AbfAEV vorgeschriebenen Formular zu beantragen. Dem Antrag sind regelmäßig Nachweise zur Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers und der im Betrieb für die betreffenden Tätigkeiten verantwortlichen Personen beizufügen (§ 9 Absatz 3 AbfAEV). Die Behörde erteilt bei vollständigem Antrag eine Empfangsbestätigung sowie die Erlaubnis (Formblatt nach Anlage 4 AbfAEV), wenn die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde) gegeben sind.

    Für die Anzeige ist das Formblatt nach Anlage 2 AbfAEV zu verwenden, dem Entsorgungsfachbetriebe ein gültiges Zertifikat beizufügen haben. Weitere Nachweise sind nur auf Verlangen der zuständigen Behörde einzureichen. Die Behörde bestätigt schriftlich den Eingang der Anzeige.

    Einfacher geht die Anzeige und der Erlaubnisantrag über das von den Ländern bereitgestellte elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren.

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt, Teil 2 Abfallrechtliche Angelegenheiten, lfd. Nr. 7 Anzeige- und Erlaubnisverordnung.
    Sie werden bei der Erlaubnis nach Zeitaufwand erhoben.

    Gebühr ab 35.0 EUR bis 150.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, sind mit einem A-Schild zu kennzeichnen. Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind von dieser Kennzeichnungspflicht befreit.

    Details zu den neuen rechtlichen Anforderungen nach der AbfAEV und dem KrWG sind in den Vollzugshinweisen erläutert.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch erstellt am 09.07.2012 (von: Lück Clemens)

    Technisch geändert am 04.01.2024 (von: Boese, Kathrin)

    Stichwörter

    Abfallhandel, Transportgenehmigung, Abfallbeförderung, Müll, Abfallvermittlung, Abfallmittlung, Müllhandel, Mütttransport

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)