Transport von gefährlichen Abfällen beantragen
Beschreibung
Unternehmen, die in ihrem Hauptzweck gefährliche Abfälle sammeln oder befördern, mit gfährlichen Abfällen handeln oder die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle für Dritte vermitteln (makeln) möchten, bedürfen vorab einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Unternehmen, die diese abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten im Hauptzweck ausschließlich mit nicht gefährlichen Abfällen durchführen möchten, müssen dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen. Die Anzeigepflicht gilt u. a. auch für Entsorgngsfachbetriebe, die von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind sowie für Unternehmen mit einem anderen Hauptzweck, die aber gelegentlich die von ihnen erzeugten Abfälle im Rahmen ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit selbst sammeln, befördern, handeln oder makeln (sogenannte wirschaftliche Untenehmen, wie z.B. Handwerksbetriebe). Weitere Ausnahmen bestimmt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Abfallbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem/der Ihr Betrieb seinen Hauptsitz hat. Für ausländische Unternehmen ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Tätigkeit beginnt oder erstmals ausgeführt wird.
Ansprechpartner
Landkreis Wittenberg - Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde
Beschreibung
Untere Abfallbehörde
- Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und nachgeordneter Regelungen
- Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen im Rahmen der Zuständigkeit der unteren Abfallbehörde
- Überwachung von Deponien DK 0 und I
- Überwachung von Entsorgungsanlagen für Altfahrzeuge nach AltfahrzeugV
- Überwachung von Erzeugern, Beförderern, Händlern und Maklern gefährlicher Abfälle
- Entgegennahme, Prüfung und Bestätigung von Anzeigen zur landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm nach AbfKlärV und von Bioabfällen nach BioAbfV
- Entgegennahme von Anzeigen für gemeinnützliche und gewerbliche Sammlungen (§ 17 und 18 KrWG)
- Entgegennahme, Prüfung und Bestätigung von Anzeigen zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von nicht gefährlichen Abfällen (§ 53 KrWG)
- Entgegennahme und Prüfung von Anträgen sowie Erteilung von Erlaubnissen zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG)
- Durchführung von Planfeststellungsverfahren für Errichtung und Betrieb von Deponien der DK 0 und I
- Anordnung und Vollzug von abfallrechtlichen Festlegungen zu Genehmigungen nach dem BImSchG, zu Baugenehmigungen und Abrissanzeigen, zur Entsorgung von Bauabfällen, Baggergut, Erdstoffen
- Entgegennahme von Anzeigen zur und Veranlassung der Entsorgung von illegal abgelagerten Abfällen
- Ahndung rechtswidriger bzw. umweltgefährdender Abfallablagerungen
- Umsetzung der Verbrennungsverordnung für Gartenabfälle
Untere Bodenschutzbehörde
- Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes und nachgeordneter Regelungen
- Bodenschutz; Gefahrenerkundung, -abwehr aus Altlasten und Kontrolle
- Altlastensanierung
- Altlastenauskunft aus dem Altlastenkataster
- Koordination von Maßnahmen zu Altlasten mit der Landesanstalt für Altlastenfreistellung
- Prüfung des Altlastverdachts im Rahmen von Genehmigungsverfahren
Adresse
Postanschrift
Breitscheidstraße 3
06886 Lutherstadt Wittenberg
Hausanschrift
Kreisverwaltung
Bus: Kreisverwaltung
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Fachdienste: Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Information des Landkreises Wittenberg: Montag 08:30 - 17:00 Uhr Dienstag 08:30 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 14:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 14:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Es werden die im Abschnitt "Verfahrensablauf" genannten Unterlagen benötigt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis ist mit dem in Anlage 3 AbfAEV vorgeschriebenen Formular zu beantragen. Dem Antrag sind regelmäßig Nachweise zur Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers und der im Betrieb für die betreffenden Tätigkeiten verantwortlichen Personen beizufügen (§ 9 Absatz 3 AbfAEV). Die Behörde erteilt bei vollständigem Antrag eine Empfangsbestätigung sowie die Erlaubnis (Formblatt nach Anlage 4 AbfAEV), wenn die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde) gegeben sind.
Für die Anzeige ist das Formblatt nach Anlage 2 AbfAEV zu verwenden, dem Entsorgungsfachbetriebe ein gültiges Zertifikat beizufügen haben. Weitere Nachweise sind nur auf Verlangen der zuständigen Behörde einzureichen. Die Behörde bestätigt schriftlich den Eingang der Anzeige.
Einfacher geht die Anzeige und der Erlaubnisantrag über das von den Ländern bereitgestellte elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt, Teil 2 Abfallrechtliche Angelegenheiten, lfd. Nr. 7 Anzeige- und Erlaubnisverordnung.
Sie werden bei der Erlaubnis nach Zeitaufwand erhoben.
Gebühr ab 35.0 EUR bis 150.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, sind mit einem A-Schild zu kennzeichnen. Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind von dieser Kennzeichnungspflicht befreit.
Details zu den neuen rechtlichen Anforderungen nach der AbfAEV und dem KrWG sind in den Vollzugshinweisen erläutert.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Stichwörter
Abfallhandel, Transportgenehmigung, Abfallbeförderung, Müll, Abfallvermittlung, Abfallmittlung, Müllhandel, Mütttransport