Transport von gefährlichen Abfällen beantragen
Beschreibung
Unternehmen, die in ihrem Hauptzweck gefährliche Abfälle sammeln oder befördern, mit gfährlichen Abfällen handeln oder die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle für Dritte vermitteln (makeln) möchten, bedürfen vorab einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Unternehmen, die diese abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten im Hauptzweck ausschließlich mit nicht gefährlichen Abfällen durchführen möchten, müssen dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen. Die Anzeigepflicht gilt u. a. auch für Entsorgngsfachbetriebe, die von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind sowie für Unternehmen mit einem anderen Hauptzweck, die aber gelegentlich die von ihnen erzeugten Abfälle im Rahmen ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit selbst sammeln, befördern, handeln oder makeln (sogenannte wirschaftliche Untenehmen, wie z.B. Handwerksbetriebe). Weitere Ausnahmen bestimmt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Abfallbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem/der Ihr Betrieb seinen Hauptsitz hat. Für ausländische Unternehmen ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Tätigkeit beginnt oder erstmals ausgeführt wird.
Ansprechpartner
Fachdienst Abfallwirtschaft, Bodenschutz und Chemikalienrecht
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Bitterfeld, Bahnhof
Linie:- S-Bahn: Bitterfeld, Bahnhof
- Haltestelle: Bitterfeld, Bahnhof
Linie:- Bus: Bitterfeld, Bahnhof
- Haltestelle: Bitterfeld, Bahnhof
Linie:- Regionalbahn: Bitterfeld, Bahnhof
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Dienstag: 9:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 03496 60-1325
Telefon Festnetz: 03493 341-712
Kontaktperson
Herr Kai Ellwert
Telefon Festnetz: 03493 341-712
Fax: 03493 341-702
Telefon Festnetz: 03496 60-1325
E-Mail: kai.ellwert@anhalt-bitterfeld.de
erforderliche Unterlagen
Es werden die im Abschnitt "Verfahrensablauf" genannten Unterlagen benötigt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis ist mit dem in Anlage 3 AbfAEV vorgeschriebenen Formular zu beantragen. Dem Antrag sind regelmäßig Nachweise zur Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers und der im Betrieb für die betreffenden Tätigkeiten verantwortlichen Personen beizufügen (§ 9 Absatz 3 AbfAEV). Die Behörde erteilt bei vollständigem Antrag eine Empfangsbestätigung sowie die Erlaubnis (Formblatt nach Anlage 4 AbfAEV), wenn die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde) gegeben sind.
Für die Anzeige ist das Formblatt nach Anlage 2 AbfAEV zu verwenden, dem Entsorgungsfachbetriebe ein gültiges Zertifikat beizufügen haben. Weitere Nachweise sind nur auf Verlangen der zuständigen Behörde einzureichen. Die Behörde bestätigt schriftlich den Eingang der Anzeige.
Einfacher geht die Anzeige und der Erlaubnisantrag über das von den Ländern bereitgestellte elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt, Teil 2 Abfallrechtliche Angelegenheiten, lfd. Nr. 7 Anzeige- und Erlaubnisverordnung.
Sie werden bei der Erlaubnis nach Zeitaufwand erhoben.
Gebühr ab 35.00 EUR bis 150.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, sind mit einem A-Schild zu kennzeichnen. Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind von dieser Kennzeichnungspflicht befreit.
Details zu den neuen rechtlichen Anforderungen nach der AbfAEV und dem KrWG sind in den Vollzugshinweisen erläutert.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Stichwörter
Mütttransport, Abfallhandel, Abfallvermittlung, Müll, Müllhandel, Transportgenehmigung, Abfallmittlung, Abfallbeförderung