Sie möchten einen gewerbsmäßigen Viehhandel/Viehtransport/oder das Betreiben einer Sammelstelle anzeigen
Wenn Sie einen Gewerbebetrieb im Bereich Viehhandel/Viehtransport/Sammelstelle betreiben möchten, müssen Sie dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Stelle anzeigen.
Beschreibung
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Im Falle des Betreibens einer Sammelstelle ist der Ort der Sammelstelle mit anzugeben. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
erforderliche Unterlagen
- Persönliche Unterlagen
- Betriebliche Unterlagen
Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Veterinärbehörde.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Mit dem gewerbsmäßigen Handel/Transport von Vieh oder Betrieb einer Sammelstelle darf erst begonnen werden, wenn die Anzeige gestellt worden ist.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Antragstellung erfolgt in der Regel schriftlich beim zuständigen Veterinäramt. In einigen Fällen gibt es standardisierte Antragsformulare.
- Nach erfolgreicher behördlicher Prüfung wird das Gesundheitszeugnis ausgestellt
Fristen
Vor Beginn der gewerbstätigen Ausübung.
Bitte stellen Sie den Antrag mehrere Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit.
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, wird die zuständige Stelle diese zeitnah bearbeiten.
Die Dauer der Bearbeitung hängt von Art und Umfang des erforderlichen Gesundheitszeugnisses ab. Der Antrag ist mit mehreren Wochen Vorlauf zu stellen
1 bis 3 Wochen
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 05.02.2025
Stichwörter
Viehtransport, Registrierungspflicht, Zulassungspflicht, Viehhandel, Auftrieb, Sammelstelle