Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Veterinärmedizinisch-technische(r) Assistentin / -assistent Erteilung

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Veterinärmedizinisch-technischer Assistent beantragen

    Wenn Sie die Berufsbezeichnung veterinärmedizinisch-technischer Assistent führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie die Berufsbezeichnung Veterinärmedizinisch-technischer Assistent führen möchten, benötigen Sie eine gesonderte Erlaubnis nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin.

    Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent” führen und in dem Beruf arbeiten.

    Veterinärmedizinisch-technische Assistenten (VMTA) führen im Labor Untersuchungen durch, um Tierkrankheiten sowie Tierseuchen zu diagnostizieren und um die Lebensmittel, die vom Tier stammen, zu überprüfen.

    Die Grundlage für die Ausübung des Berufes als  Veterinärmedizinisch-technischer Assistent ist die Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildung und das Bestehen der staatlichen Prüfung gemäß Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin.

    erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
    • Lebenslauf
    • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
    • Ausbildungsnachweise
    • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Veterinärmedizinisch-technischer Assistent
    • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Veterinärmedizinisch-technischer Assistent

    Nachweis Ihrer persönlichen Eignung:

    • amtliches Führungszeugnis der Belegart OE zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate.
    • Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
    • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
    • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie

    • die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden haben,
    • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    • Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind und
    • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden. Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.02.2025

    Version

    Technisch erstellt am 11.03.2025

    Technisch geändert am 11.03.2025

    Stichwörter

    Berufsbezeichnung, Veterinärmedizinisch-technische Assistentin, Beruf, Veterinärmedizinisch-technischer Assistent, Prüfung, Ausbildung, Berufserlaubnis, Berufsurkunde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 31.03.2021

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 16.06.2020