• Sandersdorf-Brehna (Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Sachsen-Anhalt)
Anzeige des Überlassens von Waffen oder Munition an Personen aus einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen Entgegennahme

Anzeige des Überlassens von Waffen oder Munition an Personen aus einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen Entgegennahme

Wenn Sie anderen Personen erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.

Beschreibung

Wenn Sie Ihre erlaubnispflichtige Waffe und/oder Munition einer anderen Person überlassen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Die zuständige Waffenbehörde löscht dann den Eintrag zu der Waffe und/oder Munition aus Ihrer Waffenbesitzkarte (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpass.

Nicht anzeigen müssen Sie, wenn Sie

wesentliche Teile der Waffe überlassen, um Verschönerungsarbeiten oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen und diese dann nach Abschluss der Arbeiten zurückerhalten,

Waffen und/oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses überlassen,

Waffen und/oder Munition vorübergehend zum Schießen auf einer Schießstätte überlassen.

erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Waffenbesitzkarte ggf. Europäischer Feuerwaffenpass
  • Informationen über die zu überlassenden Waffen

Voraussetzungen

Sie haben eine Waffenbesitzkarte (WBK).

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Verfahrensablauf

Sie müssen das Überlassen von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Fristen

Keine

Bearbeitungsdauer

Wenn alle Unterlagen vorhanden sind, prüft die zuständige Stelle die Anzeige zeitnah.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

pro Waffe/Waffenteil 15 Euro: Gebühr 15.0 EUR

Gültigkeitsgebiet

Sachsen-Anhalt

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.01.2025

Version

Technisch erstellt am 11.03.2025

Technisch geändert am 11.03.2025

Stichwörter

Überlassen von Schusswaffen, Überlassen von Munition, Überlassen von Waffen

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 31.03.2021

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 16.06.2020