- Niedere Börde (Landkreis Börde, Sachsen-Anhalt)
Erlaubnis zum Verbringen, zur Einfuhr oder Vermittlung von Tieren zum Zwecke der Abgabe beantragen
Wenn Sie Wirbeltiere zum Zwecke der Abgabe verbringen, ins Inland einführen oder vermitteln möchten, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Stelle. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Wer Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Zuständigkeit
Landkreis/kreisfreie Stadt
Ansprechpartner
Für Niedere Börde (Landkreis Börde, Sachsen-Anhalt) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument
- Führungszeugnis
- Sachkundenachweise, Zeugnisse
- Skizze oder Bauzeichnungen, Planunterlagen der Räumlichkeiten oder Anlagen
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie in der Regel Nachweise für Ihre Sachkunde im Umgang mit den jeweiligen Tieren und Ihre Zuverlässigkeit nachweisen. Daneben werden die Erlaubnis und die Auflagen auf den Einzelfall zugeschnitten.
Die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde ist in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit jenen Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Erteilung der Erlaubnis beantragt haben, wird die zuständige Stelle den Antrag zeitnah bearbeiten.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, wird die zuständige Stelle diese zeitnah bearbeiten.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 24.01.2025
Stichwörter
Verbringen von Tieren, Einfuhr von Tieren, Vermittlung von Tieren