• Coswig (Anhalt) (Landkreis Wittenberg, Sachsen-Anhalt)
Benennung einer Kontrollstelle für pflanzengesundheitliche Kontrollen (Aufnahme in das Verzeichnis der Kontrollstellen) Registrierung für Forstpflanzen und Holz

Eine Kontrollstelle für pflanzengesundheitliche Kontrollen benennen

Wenn Sie eine Kontrollstelle für pflanzengesundheitliche Kontrollen betreiben wollen, müssen Sie die Benennung der Kontrollstelle bei der zuständigen Behörde beantragen.

Beschreibung

Wenn Sie eine Kontrollstelle für pflanzengesundheitlichen Kontrollen betreiben wollen, müssen Sie die Benennung (Aufnahme in das „Verzeichnis der Kontrollstellen“) beantragen. Mit der Benennung/Nutzung einer Kontrollstelle für die Kontrolle von Einfuhrsendungen (an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle), sind folgende Auflagen und Verpflichtungen verbunden: ·

  • Weiterleitungen von Sendungen an benannte Kontrollstellen sind der zuständigen Behörde via TRACES (TRAde Control and Expert System) rechtzeitig, spätestens ab Verlassen der Eingangsgrenzkontrollstelle, für eine pflanzengesundheitliche Kontrolle durch Einreichung eines GGED-PP anzukündigen.
  • Weiterleitungen von Importsendungen mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen (Sendung) von der Grenzkontrolle zu den Kontrollstellen, sind so zu organisieren, dass ein möglicher Befall mit Quarantäneschädlingen in der Sendung nicht in die Umwelt entweichen kann. Insbesondere muss das Transportmittel dicht verschlossen und nach den Zollregeln verplombt oder versiegelt sein.
  • Mit Ausnahme der Anordnung weiterer Maßnahmen durch die zuständige Behörde, ist die Sendung bis zur pflanzengesundheitlichen Freigabe (Validierung in TRACES) aus-schließlich an den benannten Kontrollstellen zu lagern. Die Sendung ist bis zur pflanzengesundheitlichen Kontrolle unter Verschluss zu halten.
  • Erteilt die zuständige Behörde die Genehmigung einer vorzeitigen Entladung der Sendung an einer benannten Kontrollstelle, müssen die verantwortlichen Mitarbeiter des Unternehmens eigenverantwortlich die Erzeugnisse (einschließlich der begleitenden (hölzernen) Verpackung) auf lebende Schädlinge bzw. Anzeichen eines sonstigen Befalls (Symptome, Befallsanzeichen, Bohrmehl, etc.) prüfen. In Vorbereitung einer pflanzengesundheitlichen Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial sind die Ladungsträger mit einem Mindestabstand zwischen den Reihen von 1 m bzw. nicht höher als 2 m anzuordnen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Ladungsträger umzuschichten.
  • Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EUNotmaßnahmen geregelten Schädlingen (im Sinne von Art. 30 der Verordnung (EU) 2016/2031) muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Vom Unternehmen sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern.
  • Die mit der Entladung von Containern und/oder anderer Transportmittel betrauten Mitarbeiter des hier registrierten Unternehmens sind über die oben genannten Bedingungen in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für zukünftig noch zu beschäftigendes Personal.
  • An der Kontrollstelle muss der Zugang zu Toiletten mit Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen gegeben sein.

Zuständigkeit

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)

Ansprechpartner

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt

Adresse

Hausanschrift

Strenzfelder Allee 22

06406 Bernburg (Saale)

Stichwörter

LLG

Version

Technisch erstellt am 23.12.2021

Technisch geändert am 30.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 31.03.2021

erforderliche Unterlagen

Skizze / Lageplan der Kontrollstelle

Voraussetzungen

Sie müssen die in Art. 64 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen vorweisen.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage 

Verfahrensablauf

  • Wenn sie die entsprechenden Anträge und Nachweise eingereicht haben, werden diese von der zuständigen Behörde geprüft.
  • Bei positiver Prüfung wird die Kontrollstelle benannt.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebühren-ordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:                

Die Abmeldung einer nicht mehr benötigten Kontrollstelle ist der zu-ständigen Behörde mitzuteilen.

Gültigkeitsgebiet

Sachsen-Anhalt

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.01.2025

Version

Technisch erstellt am 10.02.2025

Technisch geändert am 14.02.2025

Stichwörter

Benennung, Kontrollstelle, Forstpflanzen und Holz, Pflanzengesundheitsschutz, Pflanzengesundheitliche Kontrollen

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 31.03.2021

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 16.06.2020