Anzeige der Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in freien reglementierten Berufen Entgegennahme von Psychotherapeutin oder Psychotherapeut

    Als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in einem freien reglementierten Beruf anzeigen

    Wenn Sie als Bürger eines EU-Mitgliedstaates/Vertragsstaates/gleichgestellten Staates vorübergehend eine grenzüberschreitende Tätigkeit in einem freien reglementierten Beruf ausüben (ohne Niederlassung in Deutschland), muss dies alle zwölf Monate erneut angezeigt werden.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder als Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einen freien reglementierten Beruf, zu dessen Ausübung Sie in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben, haben Sie dies alle zwölf Monate nach der erstmaligen Anzeige bei der zuständigen Stelle wiederholt anzuzeigen. 

    Zu den freien reglementierten Berufen zählen der ärztliche Beruf, der zahnärztliche Beruf, der tierärztliche Beruf, Apotheker, sowie Psychotherapeuten. 

    erforderliche Unterlagen

    Sollten Änderungen eingetreten sein, ist einer oder sind mehrere der folgenden Nachweise zu erbringen: 

    • Nachweis über die Staatsangehörigkeit 
    • Nachweis der beruflichen Qualifikation, die für die Ausübung des Berufs in dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, erforderlich ist
    • Bescheinigung, dass der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass die dienstleistungserbringende Person nicht vorbestraft ist

    Als Psychotherapeut:

    • Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt ihrer Vorlage die dienstleistungserbringende Person rechtmäßige in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat als Psychotherapeut niedergelassen ist, oder
    • einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person den Beruf der des Psychotherapeuten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten oder in einem oder mehreren gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt hat
    • ggf. Auskunft über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Berufshaftpflicht und erforderlichenfalls geeignete Nachweise  

    Voraussetzungen

    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 

    • Sie sind Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben 
    • Sie sind zur Ausübung des Berufs in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat berechtigt sowie in diesem Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen  
    • Der Beruf wird nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt, also nicht auf Dauer.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    ​​Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht) 

    ​Verwaltungsgerichtliche Klage​ 

    Verfahrensablauf

    • Sie zeigen die Fortsetzung der grenzüberschreitenden Erbringung der Dienstleistung bei der zuständigen Stelle an 
    • ​Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige über die Fortsetzung der Erbringung Ihrer Tätigkeit erfüllt sind.

    Fristen

    Die Anzeige der Fortsetzung hat alle zwölf Monate nach der erstmaligen Anzeige zu erfolgen. 

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    ​​Sie müssen wesentliche Änderungen von Umständen, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, bei der zuständigen Behörde anzeigen und durch Unterlagen nachweisen.​ 

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.01.2025

    Version

    Technisch erstellt am 10.02.2025

    Technisch geändert am 10.02.2025

    Stichwörter

    Psychotherapeut, Grenzüberschreitende Dienstleistungen, Freie reglementierte Berufe, Psychotherapeutin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 31.03.2021

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 16.06.2020