• Arendsee (Altmark) (Landkreis Altmarkkreis Salzwedel, Sachsen-Anhalt)
Anzeige der Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in freien reglementierten Berufen Entgegennahme von Apothekerin oder Apotheker

Als Apothekerin oder Apotheker Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in einem freien reglementierten Beruf anzeigen

Wenn Sie als Bürger eines EU-Mitgliedstaates/Vertragsstaates/gleichgestellten Staates vorübergehend eine grenzüberschreitende Tätigkeit in einem freien reglementierten Beruf ausüben (ohne Niederlassung in Deutschland), muss dies alle zwölf Monate erneut angezeigt werden.

Beschreibung

Wenn Sie als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder als Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einen freien reglementierten Beruf, zu dessen Ausübung Sie in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben, haben Sie dies alle zwölf Monate nach der erstmaligen Anzeige bei der zuständigen Stelle wiederholt anzuzeigen. 

Zu den freien reglementierten Berufen zählen der ärztliche Beruf, der zahnärztliche Beruf, der tierärztliche Beruf, Apotheker, sowie Psychotherapeuten. 

erforderliche Unterlagen

Sollten Änderungen eingetreten sein, ist einer oder sind mehrere der folgenden Nachweise zu erbringen: 

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Nachweis der beruflichen Qualifikation, die für die Ausübung des Berufs in dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, erforderlich ist
  • Bescheinigung, dass der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass die dienstleistungserbringende Person nicht vorbestraft ist

Als Apothekerin oder Apotheker:

  • Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt ihrer Vorlage die dienstleistungserbringende Person rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist 
  • ggf. Auskunft über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Berufshaftpflicht und erforderlichenfalls geeignete Nachweise  

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 

  • Sie sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben 
  • Sie sind zur Ausübung des Berufs in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat berechtigt sowie in diesem Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen  
  • Der Beruf wird nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt, also nicht auf Dauer.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht) 

​Verwaltungsgerichtliche Klage​ 

Verfahrensablauf

  • Sie zeigen die Fortsetzung der grenzüberschreitenden Erbringung der Dienstleistung bei der zuständigen Stelle an 
  • ​Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige über die Fortsetzung der Erbringung Ihrer Tätigkeit erfüllt sind

Fristen

Die Anzeige der Fortsetzung hat alle zwölf Monate nach der erstmaligen Anzeige zu erfolgen. 

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Kosten

Richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:                

​​Sie müssen wesentliche Änderungen von Umständen, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, bei der zuständigen Behörde anzeigen und durch Unterlagen nachweisen.​ 

Gültigkeitsgebiet

Sachsen-Anhalt

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.01.2025

Version

Technisch erstellt am 10.02.2025

Technisch geändert am 10.02.2025

Stichwörter

Grenzüberschreitende Dienstleistungen, Apotheker, Freie reglementierte Berufe, Apothekerin

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 31.03.2021

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 16.06.2020